§ 51 APAG Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
  1. (1)Absatz eins,Wird ein Konzernabschlussprüfer in Bezug auf die Prüfung des konsolidierten Abschlusses eines Konzerns einer Qualitätssicherungsprüfung, einer Inspektion oder einer Untersuchung unterzogen, stellt er der APAB auf Verlangen die relevanten ihm vorliegenden Unterlagen zur Verfügung, die die von den betreffenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat für die Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungstätigkeiten betreffen. Dazu zählen auch sämtliche für die Konzernabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere.
  2. (1)Absatz eins,Wird ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Qualitätssicherungsprüfung, einer Inspektion oder einer Untersuchung unterzogen, sind der APAB auf Verlangen die relevanten vorliegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Offenlegung hat auch Unterlagen von den betreffenden EU-Abschlussprüfern oder EU-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat oder Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften zu umfassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch sämtliche für die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere.
  3. (2)Absatz 2,Die APAB kann die jeweils zuständige BehördenStelle gemäß § 72 ersuchen, zusätzliche Unterlagen zu den von EU-Abschlussprüfern oder EU-Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der KonzernabschlussprüfungAbschlussprüfung des Konzernabschlusses oder der Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.Die APAB kann die jeweils zuständige BehördenStelle gemäß Paragraph 72, ersuchen, zusätzliche Unterlagen zu den von EU-Abschlussprüfern oder EU-Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der KonzernabschlussprüfungAbschlussprüfung des Konzernabschlusses oder der Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.
  4. (3)Absatz 3,Wird ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten geprüft, so kann die zuständige BehördeAPAB verlangen, dass die jeweils zuständigen DrittstaatenbehördenStellen der Drittstaaten im Rahmen der in § 78 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung stellen.Wird ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten geprüft, so kann die zuständige BehördeAPAB verlangen, dass die jeweils zuständigen DrittstaatenbehördenStellen der Drittstaaten im Rahmen der in Paragraph 78, genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung stellen.
  5. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 trägt der KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für den Fall, dass ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten geprüft wird, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 78 verfügt, zudem dafür Sorge, dass, sollte dies verlangt werden, die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften bzw. von diesen Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die KonzernabschlussprüfungAbschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit dem Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften bzw. den Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittstaat an den KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft weitergegeben werden können, müssen die vom KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Verfahren durchgeführt hatMaßnahmen, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, und, imdurchgeführt hat. Im Fall anderer, als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen DrittstaatesDrittstaats entstandener, rechtlicher Hindernisse, müssen die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses enthalten.Abweichend von Absatz 3, trägt der KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für den Fall, dass ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten geprüft wird, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß Paragraph 78, verfügt, zudem dafür Sorge, dass, sollte dies verlangt werden, die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften bzw. von diesen Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die KonzernabschlussprüfungAbschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit dem Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften bzw. den Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittstaat an den KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft weitergegeben werden können, müssen die vom KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Verfahren durchgeführt hatMaßnahmen, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, und, imdurchgeführt hat. Im Fall anderer, als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen DrittstaatesDrittstaats entstandener, rechtlicher Hindernisse, müssen die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses enthalten.
  6. (5)Absatz 5,Ist es einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht möglich von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführte Prüfungstätigkeiten zu überprüfen oder zu dokumentieren, hat der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft geeignete Maßnahmen, wie gegebenenfalls direkte oder im Wege einer Auslagerung durchgeführte zusätzliche Prüfungstätigkeiten bei der betreffenden Tochtergesellschaft, zu ergreifen nd die APAB entsprechend zu unterrichten.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
  1. (1)Absatz eins,Wird ein Konzernabschlussprüfer in Bezug auf die Prüfung des konsolidierten Abschlusses eines Konzerns einer Qualitätssicherungsprüfung, einer Inspektion oder einer Untersuchung unterzogen, stellt er der APAB auf Verlangen die relevanten ihm vorliegenden Unterlagen zur Verfügung, die die von den betreffenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat für die Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prüfungstätigkeiten betreffen. Dazu zählen auch sämtliche für die Konzernabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere.
  2. (1)Absatz eins,Wird ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Qualitätssicherungsprüfung, einer Inspektion oder einer Untersuchung unterzogen, sind der APAB auf Verlangen die relevanten vorliegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Offenlegung hat auch Unterlagen von den betreffenden EU-Abschlussprüfern oder EU-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat oder Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften zu umfassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch sämtliche für die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere.
  3. (2)Absatz 2,Die APAB kann die jeweils zuständige BehördenStelle gemäß § 72 ersuchen, zusätzliche Unterlagen zu den von EU-Abschlussprüfern oder EU-Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der KonzernabschlussprüfungAbschlussprüfung des Konzernabschlusses oder der Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.Die APAB kann die jeweils zuständige BehördenStelle gemäß Paragraph 72, ersuchen, zusätzliche Unterlagen zu den von EU-Abschlussprüfern oder EU-Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der KonzernabschlussprüfungAbschlussprüfung des Konzernabschlusses oder der Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.
  4. (3)Absatz 3,Wird ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten geprüft, so kann die zuständige BehördeAPAB verlangen, dass die jeweils zuständigen DrittstaatenbehördenStellen der Drittstaaten im Rahmen der in § 78 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung stellen.Wird ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten geprüft, so kann die zuständige BehördeAPAB verlangen, dass die jeweils zuständigen DrittstaatenbehördenStellen der Drittstaaten im Rahmen der in Paragraph 78, genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung stellen.
  5. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 trägt der KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für den Fall, dass ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten geprüft wird, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 78 verfügt, zudem dafür Sorge, dass, sollte dies verlangt werden, die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften bzw. von diesen Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die KonzernabschlussprüfungAbschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit dem Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften bzw. den Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittstaat an den KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft weitergegeben werden können, müssen die vom KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Verfahren durchgeführt hatMaßnahmen, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, und, imdurchgeführt hat. Im Fall anderer, als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen DrittstaatesDrittstaats entstandener, rechtlicher Hindernisse, müssen die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses enthalten.Abweichend von Absatz 3, trägt der KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für den Fall, dass ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten geprüft wird, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß Paragraph 78, verfügt, zudem dafür Sorge, dass, sollte dies verlangt werden, die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften bzw. von diesen Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die KonzernabschlussprüfungAbschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit dem Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften bzw. den Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem DrittstaatDrittstaaten, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittstaat an den KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft weitergegeben werden können, müssen die vom KonzernabschlussprüferAbschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Verfahren durchgeführt hatMaßnahmen, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, und, imdurchgeführt hat. Im Fall anderer, als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen DrittstaatesDrittstaats entstandener, rechtlicher Hindernisse, müssen die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses enthalten.
  6. (5)Absatz 5,Ist es einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht möglich von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführte Prüfungstätigkeiten zu überprüfen oder zu dokumentieren, hat der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft geeignete Maßnahmen, wie gegebenenfalls direkte oder im Wege einer Auslagerung durchgeführte zusätzliche Prüfungstätigkeiten bei der betreffenden Tochtergesellschaft, zu ergreifen nd die APAB entsprechend zu unterrichten.

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