§ 55 APAG

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Transparenzbericht

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einenJährlicher Transparenzbericht gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einen Transparenzbericht gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen.

  1. (1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB gemäß Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu übermitteln.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB gemäß Artikel 13 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die APAB kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 5 und Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die APAB kann für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und Artikel 13 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
Transparenzbericht

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einenJährlicher Transparenzbericht gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einen Transparenzbericht gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen.

  1. (1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB gemäß Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu übermitteln.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB gemäß Artikel 13 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die APAB kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 5 und Art. 13a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die APAB kann für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und Artikel 13 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

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