§ 87 APAG Vollziehung

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 17.05.2018 bis 18.02.2026

Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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