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Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.