§ 9 ZaDiG 2018 Konzessionsantrag

Zahlungsdienstegesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 die Gewährung von Krediten gemäß § 7 Abs. 6 beabsichtigt ist;das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die Gewährung von Krediten gemäß Paragraph 7, Absatz 6, beabsichtigt ist;
    2. 2.Ziffer 2den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstitutes das Anfangskapital gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstitutes das Anfangskapital gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 18;eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 18,;
    5. 5.Ziffer 5eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und desder internen KontrollsystemsKontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahreninterne Kontrollmechanismen verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
    6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts gemäß § 86 nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 86,nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
    8. 8.Ziffer 8eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer Angaben über entscheidende Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;
    9. 8.Ziffer 8eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmäßige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554;
    10. 9.Ziffer 9eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;
    11. 10.Ziffer 10ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschließlich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
    12. 11.Ziffer 11eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;
    13. 12.Ziffer 12eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung sich der Antragsteller verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
    14. 13.Ziffer 13die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) 575/2013 an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) 575 aus 2013, an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;
    15. 14.Ziffer 14die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des § 7 Abs. 2 Z 3 die Namen der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 den Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, die Namen der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15 den Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
    16. 15.Ziffer 15den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen im Sinne der §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit den §§ 270 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897;den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen im Sinne der Paragraphen 60 bis 63 b BWG in Verbindung mit den Paragraphen 270 bis 271 c des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,;
    17. 16.Ziffer 16die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
    18. 17.Ziffer 17den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke der in Abs. 1 Z 4 bis 6 und Z 12 vorzulegenden Angaben und Unterlagen hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.Für die Zwecke der in Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 12, vorzulegenden Angaben und Unterlagen hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.
  3. (3)Absatz 3,Bei den in Abs. 1 Z 10 genannten SicherheitskontrollSicherheits- und Risikominderungsmaßnahmen hat der Antragsteller anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Maß an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz, gewährleistet wird. Das gilt auch für Software und ITIKT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alleden Betrieb oder einen Teil seiner TätigkeitenTeile des Betriebs dieser auslagert, verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 85 Abs. 1.Bei den in Absatz eins, Ziffer 10, genannten SicherheitskontrollSicherheits- und Risikominderungsmaßnahmen hat der Antragsteller anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Maß an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz, gewährleistet wird. Das gilt auch für Software und ITIKT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alleden Betrieb oder einen Teil seiner TätigkeitenTeile des Betriebs dieser auslagert, verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 85, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4,Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides mitzuteilen.

Stand vor dem 16.01.2025

In Kraft vom 01.06.2018 bis 16.01.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 die Gewährung von Krediten gemäß § 7 Abs. 6 beabsichtigt ist;das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die Gewährung von Krediten gemäß Paragraph 7, Absatz 6, beabsichtigt ist;
    2. 2.Ziffer 2den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstitutes das Anfangskapital gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstitutes das Anfangskapital gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 18;eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 18,;
    5. 5.Ziffer 5eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und desder internen KontrollsystemsKontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahreninterne Kontrollmechanismen verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;
    6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts gemäß § 86 nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mechanismus für die Meldung von Vorfällen, der die Meldepflichten des Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 86,nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2022/2554 berücksichtigt;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten;
    8. 8.Ziffer 8eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer Angaben über entscheidende Operationen, der wirksamen Notfallpläne und eines Verfahrens für die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit solcher Pläne;
    9. 8.Ziffer 8eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen, IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen sowie eines Verfahrens für regelmäßige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554;
    10. 9.Ziffer 9eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle;
    11. 10.Ziffer 10ein Dokument zur Sicherheitsstrategie, einschließlich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten;
    12. 11.Ziffer 11eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;
    13. 12.Ziffer 12eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen und von deren Überprüfungen vor Ort oder von außerhalb ihres Standorts erfolgenden Überprüfungen, zu deren mindestens jährlicher Durchführung sich der Antragsteller verpflichtet, sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem nationalen oder internationalen Zahlungssystem;
    14. 13.Ziffer 13die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) 575/2013 an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) 575 aus 2013, an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;
    15. 14.Ziffer 14die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des § 7 Abs. 2 Z 3 die Namen der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 den Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;die Namen der Geschäftsleiter und, im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, die Namen der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9 bis 15 den Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
    16. 15.Ziffer 15den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen im Sinne der §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit den §§ 270 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897;den Namen des Abschlussprüfers, und im Falle einer Prüfungsgesellschaft auch die Namen der mit der Prüfung betrauten natürlichen Personen im Sinne der Paragraphen 60 bis 63 b BWG in Verbindung mit den Paragraphen 270 bis 271 c des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,;
    17. 16.Ziffer 16die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;
    18. 17.Ziffer 17den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke der in Abs. 1 Z 4 bis 6 und Z 12 vorzulegenden Angaben und Unterlagen hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.Für die Zwecke der in Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 12, vorzulegenden Angaben und Unterlagen hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Prüfmodalitäten und seiner organisatorischen Vorkehrungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.
  3. (3)Absatz 3,Bei den in Abs. 1 Z 10 genannten SicherheitskontrollSicherheits- und Risikominderungsmaßnahmen hat der Antragsteller anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Maß an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz, gewährleistet wird. Das gilt auch für Software und ITIKT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alleden Betrieb oder einen Teil seiner TätigkeitenTeile des Betriebs dieser auslagert, verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 85 Abs. 1.Bei den in Absatz eins, Ziffer 10, genannten SicherheitskontrollSicherheits- und Risikominderungsmaßnahmen hat der Antragsteller anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Maß an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz, gewährleistet wird. Das gilt auch für Software und ITIKT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alleden Betrieb oder einen Teil seiner TätigkeitenTeile des Betriebs dieser auslagert, verwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 85, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4,Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheides mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten