§ 28 BilDokV 2021 Übergangsbestimmung

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 18 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Satz sind die Testfenster für das Schuljahr 2021/22 bis Ende des Schuljahres 2020/21 bekanntzugeben.Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Satz sind die Testfenster für das Schuljahr 2021/22 bis Ende des Schuljahres 2020/21 bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 Abs. 1b, der 4. Abschnitt sowie Anlage 1b der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, sind auf den Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020, längstens jedoch bis Ende des Schuljahres 2021/22, anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins b,, der 4. Abschnitt sowie Anlage 1b der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, sind auf den Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, BilDokG 2020, längstens jedoch bis Ende des Schuljahres 2021/22, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 24 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß Paragraph 24, Absatz 3, BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.

Stand vor dem 08.09.2023

In Kraft vom 01.09.2021 bis 08.09.2023
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 18 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Satz sind die Testfenster für das Schuljahr 2021/22 bis Ende des Schuljahres 2020/21 bekanntzugeben.Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Satz sind die Testfenster für das Schuljahr 2021/22 bis Ende des Schuljahres 2020/21 bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 Abs. 1b, der 4. Abschnitt sowie Anlage 1b der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, sind auf den Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020, längstens jedoch bis Ende des Schuljahres 2021/22, anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins b,, der 4. Abschnitt sowie Anlage 1b der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, sind auf den Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, BilDokG 2020, längstens jedoch bis Ende des Schuljahres 2021/22, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 24 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß Paragraph 24, Absatz 3, BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.

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