§ 8 WAG 2018 Verschwiegenheitspflicht

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ihrer Kunden erfahren haben, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ihrer Kunden erfahren haben, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den §§ 73 bis 75 dieses Bundesgesetzes und aus dem ESAEG ergebende erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.Absatz eins, gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den Paragraphen 73 bis 75 dieses Bundesgesetzes und aus dem ESAEG ergebende erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.
  3. (3)Absatz 3,Gegenüber den AbgabenbehördenFinanzämtern und der Finanzstrafbehörde besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen und aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.Gegenüber den AbgabenbehördenFinanzämtern und der Finanzstrafbehörde besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen und aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 03.01.2018 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz eins,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ihrer Kunden erfahren haben, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ihrer Kunden erfahren haben, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den §§ 73 bis 75 dieses Bundesgesetzes und aus dem ESAEG ergebende erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.Absatz eins, gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den Paragraphen 73 bis 75 dieses Bundesgesetzes und aus dem ESAEG ergebende erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.
  3. (3)Absatz 3,Gegenüber den AbgabenbehördenFinanzämtern und der Finanzstrafbehörde besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen und aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.Gegenüber den AbgabenbehördenFinanzämtern und der Finanzstrafbehörde besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Absatz eins, nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen und aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten