§ 29 WAG 2018 Allgemeine organisatorische Anforderungen

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen („Compliance“).Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel römisch zwei und des Kapitel römisch drei der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen („Compliance“).
  2. (2)Absatz 2,Ein Rechtsträger hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte gemäß § 45 den Kundeninteressen schaden.Ein Rechtsträger hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte gemäß Paragraph 45, den Kundeninteressen schaden.
  3. (3)Absatz 3,Durch die in Abs. 2 und den §§ 30 und 31 genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Vorteile beziehen, nicht berührt.Durch die in Absatz 2 und den Paragraphen 30 und 31 genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Vorteile beziehen, nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4,Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und angemesseneverhältnismäßige Systeme, einschließlich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie geeignete und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren einzurichten.
  5. (5)Absatz 5,Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 3 lit. b oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und 7a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 7 a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.
  6. (6)Absatz 6,Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.

Stand vor dem 16.01.2025

In Kraft vom 15.06.2018 bis 16.01.2025
  1. (1)Absatz eins,Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen („Compliance“).Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen und Ausübungsbedingungen des Kapitel römisch zwei und des Kapitel römisch drei der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen („Compliance“).
  2. (2)Absatz 2,Ein Rechtsträger hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte gemäß § 45 den Kundeninteressen schaden.Ein Rechtsträger hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte gemäß Paragraph 45, den Kundeninteressen schaden.
  3. (3)Absatz 3,Durch die in Abs. 2 und den §§ 30 und 31 genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Vorteile beziehen, nicht berührt.Durch die in Absatz 2 und den Paragraphen 30 und 31 genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Vorteile beziehen, nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4,Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und angemesseneverhältnismäßige Systeme, einschließlich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie geeignete und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren einzurichten.
  5. (5)Absatz 5,Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 3 lit. b oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und 7a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 7 a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.
  6. (6)Absatz 6,Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.

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