§ 64 WAG 2018 Organisatorische Vorschriften über die Ausführungspolitik

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Ausführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen ist klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise zu erläutern, wie die Kundenaufträge von dem Rechtsträger ausgeführt werden. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Ausführungspolitik einzuholen. Der Rechtsträger hat seinen Kunden, mit denen er eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen undzur Auftragsausführung oder seiner AusführungspolitikGrundsätze der Auftragsausführung mitzuteilen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 48/2025)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)

  2. (2)Absatz 2,Ein Rechtsträger, der Kundenaufträge ausführt, hat einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen er Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß § 62 Abs. 5 und § 64 Abs. 2 veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß Paragraph 62, Absatz 5 und Paragraph 64, Absatz 2, veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3,Ein Rechtsträger hat die Wirksamkeit seiner Vorkehrungen zur Auftragsausführung und seine Grundsätze der Auftragsausführung zu überwachen, um etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen.

Stand vor dem 28.09.2025

In Kraft vom 15.06.2018 bis 28.09.2025
  1. (1)Absatz eins,Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Ausführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen ist klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise zu erläutern, wie die Kundenaufträge von dem Rechtsträger ausgeführt werden. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Ausführungspolitik einzuholen. Der Rechtsträger hat seinen Kunden, mit denen er eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen undzur Auftragsausführung oder seiner AusführungspolitikGrundsätze der Auftragsausführung mitzuteilen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 48/2025)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)

  2. (2)Absatz 2,Ein Rechtsträger, der Kundenaufträge ausführt, hat einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen er Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß § 62 Abs. 5 und § 64 Abs. 2 veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß Paragraph 62, Absatz 5 und Paragraph 64, Absatz 2, veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3,Ein Rechtsträger hat die Wirksamkeit seiner Vorkehrungen zur Auftragsausführung und seine Grundsätze der Auftragsausführung zu überwachen, um etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen.

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