§ 98 WAG 2018 Meldung von Verstößen

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, und Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen einemeinen auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheid an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 3 entsprechen.Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, und Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder gegen einemeinen auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheid an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 3 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindestDie in Absatz 2, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
    1. 1.Ziffer einsspezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. 2.Ziffer 2einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Rechtsträgern gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Rechtsträgern gemäß Absatz eins,, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
    3. 3.Ziffer 3den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
    1. 1.Ziffer einsbenachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
    2. 2.Ziffer 2nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Rechtsträger oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht dem § 95 oder den §§ 159 und 160 BörseG 2018 unterliegen.Absatz eins bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht dem Paragraph 95, oder den Paragraphen 159 und 160 BörseG 2018 unterliegen.

Stand vor dem 08.06.2022

In Kraft vom 09.04.2022 bis 08.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, und Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen einemeinen auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheid an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 3 entsprechen.Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, und Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder gegen einemeinen auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheid an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 3 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindestDie in Absatz 2, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
    1. 1.Ziffer einsspezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
    2. 2.Ziffer 2einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Rechtsträgern gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Rechtsträgern gemäß Absatz eins,, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;
    3. 3.Ziffer 3den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
    1. 1.Ziffer einsbenachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
    2. 2.Ziffer 2nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Rechtsträger oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 1 bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht dem § 95 oder den §§ 159 und 160 BörseG 2018 unterliegen.Absatz eins bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht dem Paragraph 95, oder den Paragraphen 159 und 160 BörseG 2018 unterliegen.

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