§ 112 WAG 2018 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, bestehende Konzessionen gelten als Konzessionen gemäß diesem Bundesgesetz im bestehenden Umfang fort, ohne dass eine neue Konzession gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesondert zu beantragen ist.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, bestehende Konzessionen gelten als Konzessionen gemäß diesem Bundesgesetz im bestehenden Umfang fort, ohne dass eine neue Konzession gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesondert zu beantragen ist.
  2. (2)Absatz 2,Eine Notifikation gemäß § 18 oder § 20 für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 ist nur erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 13 WAG 2007 angezeigt wurden.Eine Notifikation gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 20, für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ist nur erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 13, WAG 2007 angezeigt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die gesamten Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 eine Konzession gemäß § 3 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 beantragt hat, um den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f) auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Milliarden Euro entsprechen oder diesen überschreiten, hat die FMA das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen und ein Konzessionsverfahren gemäß § 4 BWG einzuleiten.Wenn die gesamten Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, eine Konzession gemäß Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, beantragt hat, um den Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c,) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f,) auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Milliarden Euro entsprechen oder diesen überschreiten, hat die FMA das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen und ein Konzessionsverfahren gemäß Paragraph 4, BWG einzuleiten.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.01.2023
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, bestehende Konzessionen gelten als Konzessionen gemäß diesem Bundesgesetz im bestehenden Umfang fort, ohne dass eine neue Konzession gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesondert zu beantragen ist.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, bestehende Konzessionen gelten als Konzessionen gemäß diesem Bundesgesetz im bestehenden Umfang fort, ohne dass eine neue Konzession gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesondert zu beantragen ist.
  2. (2)Absatz 2,Eine Notifikation gemäß § 18 oder § 20 für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 ist nur erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 13 WAG 2007 angezeigt wurden.Eine Notifikation gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 20, für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ist nur erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 13, WAG 2007 angezeigt wurden.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die gesamten Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 eine Konzession gemäß § 3 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 beantragt hat, um den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f) auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Milliarden Euro entsprechen oder diesen überschreiten, hat die FMA das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen und ein Konzessionsverfahren gemäß § 4 BWG einzuleiten.Wenn die gesamten Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, eine Konzession gemäß Paragraph 3, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, beantragt hat, um den Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c,) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f,) auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Milliarden Euro entsprechen oder diesen überschreiten, hat die FMA das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen und ein Konzessionsverfahren gemäß Paragraph 4, BWG einzuleiten.

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