§ 113 WAG 2018

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.2022 bis 31.12.9999

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsBis zum 3. Jänner 2021 gelten für C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Jänner 2018 erstmals als Rechtsträger zugelassen werden, eingegangen werden, weder die Clearingpflicht gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch die Risikominderungstechniken gemäß Art. 11 Abs. 3; sie unterliegen jedoch allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die FMA hat die Ausnahmeregelung zu gewähren und an ESMA zu melden, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmeregelung gewährt wurde.Bis zum 3. Jänner 2021 gelten für C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Jänner 2018 erstmals als Rechtsträger zugelassen werden, eingegangen werden, weder die Clearingpflicht gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, noch die Risikominderungstechniken gemäß Artikel 11, Absatz 3,; sie unterliegen jedoch allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,. Die FMA hat die Ausnahmeregelung zu gewähren und an ESMA zu melden, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmeregelung gewährt wurde.
  2. 2.Ziffer 2Bis zum 3. Jänner 2021 gelten C.6 Energiederivatkontrakte nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwerts gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.Bis zum 3. Jänner 2021 gelten C.6 Energiederivatkontrakte nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwerts gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,.
  3. 3.Ziffer 3§ 33, § 73 Abs. 10, § 90, § 98 und § 111 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung. § 33, § 73 Abs. 10, § 90, § 98 und § 111 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.Paragraph 33,, Paragraph 73, Absatz 10,, Paragraph 90,, Paragraph 98 und Paragraph 111, treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung. Paragraph 33,, Paragraph 73, Absatz 10,, Paragraph 90,, Paragraph 98 und Paragraph 111, sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
  4. 4.Ziffer 4Die festgelegte regelmäßige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 62 Abs. 5 gilt erst ab dem 28. Februar 2023.Die festgelegte regelmäßige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 62, Absatz 5, gilt erst ab dem 28. Februar 2023.

Stand vor dem 08.06.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 08.06.2022

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsBis zum 3. Jänner 2021 gelten für C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Jänner 2018 erstmals als Rechtsträger zugelassen werden, eingegangen werden, weder die Clearingpflicht gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch die Risikominderungstechniken gemäß Art. 11 Abs. 3; sie unterliegen jedoch allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die FMA hat die Ausnahmeregelung zu gewähren und an ESMA zu melden, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmeregelung gewährt wurde.Bis zum 3. Jänner 2021 gelten für C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Jänner 2018 erstmals als Rechtsträger zugelassen werden, eingegangen werden, weder die Clearingpflicht gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, noch die Risikominderungstechniken gemäß Artikel 11, Absatz 3,; sie unterliegen jedoch allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,. Die FMA hat die Ausnahmeregelung zu gewähren und an ESMA zu melden, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmeregelung gewährt wurde.
  2. 2.Ziffer 2Bis zum 3. Jänner 2021 gelten C.6 Energiederivatkontrakte nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwerts gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.Bis zum 3. Jänner 2021 gelten C.6 Energiederivatkontrakte nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwerts gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,.
  3. 3.Ziffer 3§ 33, § 73 Abs. 10, § 90, § 98 und § 111 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung. § 33, § 73 Abs. 10, § 90, § 98 und § 111 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.Paragraph 33,, Paragraph 73, Absatz 10,, Paragraph 90,, Paragraph 98 und Paragraph 111, treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung. Paragraph 33,, Paragraph 73, Absatz 10,, Paragraph 90,, Paragraph 98 und Paragraph 111, sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
  4. 4.Ziffer 4Die festgelegte regelmäßige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 62 Abs. 5 gilt erst ab dem 28. Februar 2023.Die festgelegte regelmäßige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 62, Absatz 5, gilt erst ab dem 28. Februar 2023.

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