§ 49h RAO

Rechtsanwaltsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2dessen Stellvertreter,
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie
    4. 4.Ziffer 4jeweils einem Mitglied aus dem Kreis
      1. a)Litera ader Rechtsanwaltsanwärter und
      2. b)Litera bder Bezieher einer Altersrente aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft.
  2. (2)Absatz 2,In die Funktionen nach Abs. 1 können nur Mitglieder der Hauptversammlung gewählt werden, wobei der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch alle Mitglieder, die weiteren Vorstandsmitglieder durch die Angehörigen des jeweiligen Mitgliederkreises der Hauptversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen sind.In die Funktionen nach Absatz eins, können nur Mitglieder der Hauptversammlung gewählt werden, wobei der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch alle Mitglieder, die weiteren Vorstandsmitglieder durch die Angehörigen des jeweiligen Mitgliederkreises der Hauptversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf, beim Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden, so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gilt § 49f Abs. 7.Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf, beim Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden, so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gilt Paragraph 49 f, Absatz 7,
  4. (4)Absatz 4,Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, sofern nicht durch Gesetz, Statut oder Satzung anderes bestimmt wird; dem Vorstand kommt auch die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Leistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sowie die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Versorgungseinrichtung einschließlich der Einbringung der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge zu. Die Vertretung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, wobei der Vorsitzende im Verhinderungsfall, bei Vorliegen eines im Statut geregelten Vertretungsfalls oder auf sein Ersuchen durch seinen Stellvertreter vertreten wird.
  5. (5)Absatz 5,Sofern im Statut oder in der Geschäftsordnung des Vorstands keine abweichende Regelung getroffen wird, hat der Vorstand zumindest einmal im Kalendermonat, darüber hinaus bei Bedarf oder über Verlangen von zwei seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammenzutreten. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen und Abstimmungen auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder des Vorstands eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Ausgenommen den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse hat eine Durchführung im Weg einer Videokonferenz dann zu unterbleiben, wenn sich ein Mitglied des Vorstands dagegen ausspricht.
  6. (6)Absatz 6,Bei Gefahr im Verzug hat der Vorstand Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung fallen, so weit selbst zu besorgen und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu vertreten, als dies notwendig ist, um einen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft drohenden Schaden abzuwehren oder einen dieser andernfalls entgehenden Vorteil zu sichern. Über die getroffenen Maßnahmen ist die Hauptversammlung so rasch wie möglich zu informieren und von dieser gegebenenfalls die nachträgliche Genehmigung der Maßnahme einzuholen.
  7. (7)Absatz 7,Im Fall von rückständigen Beiträgen nach der Umlagenordnung hat der Vorstand zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen; § 28 Abs. 1a ist anwendbar.Im Fall von rückständigen Beiträgen nach der Umlagenordnung hat der Vorstand zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen; Paragraph 28, Absatz eins a, ist anwendbar.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Vorsitzenden,
    2. 2.Ziffer 2dessen Stellvertreter,
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie
    4. 4.Ziffer 4jeweils einem Mitglied aus dem Kreis
      1. a)Litera ader Rechtsanwaltsanwärter und
      2. b)Litera bder Bezieher einer Altersrente aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft.
  2. (2)Absatz 2,In die Funktionen nach Abs. 1 können nur Mitglieder der Hauptversammlung gewählt werden, wobei der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch alle Mitglieder, die weiteren Vorstandsmitglieder durch die Angehörigen des jeweiligen Mitgliederkreises der Hauptversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen sind.In die Funktionen nach Absatz eins, können nur Mitglieder der Hauptversammlung gewählt werden, wobei der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch alle Mitglieder, die weiteren Vorstandsmitglieder durch die Angehörigen des jeweiligen Mitgliederkreises der Hauptversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf, beim Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden, so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gilt § 49f Abs. 7.Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf, beim Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden, so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gilt Paragraph 49 f, Absatz 7,
  4. (4)Absatz 4,Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, sofern nicht durch Gesetz, Statut oder Satzung anderes bestimmt wird; dem Vorstand kommt auch die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Leistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sowie die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Versorgungseinrichtung einschließlich der Einbringung der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge zu. Die Vertretung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, wobei der Vorsitzende im Verhinderungsfall, bei Vorliegen eines im Statut geregelten Vertretungsfalls oder auf sein Ersuchen durch seinen Stellvertreter vertreten wird.
  5. (5)Absatz 5,Sofern im Statut oder in der Geschäftsordnung des Vorstands keine abweichende Regelung getroffen wird, hat der Vorstand zumindest einmal im Kalendermonat, darüber hinaus bei Bedarf oder über Verlangen von zwei seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammenzutreten. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen und Abstimmungen auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder des Vorstands eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Ausgenommen den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse hat eine Durchführung im Weg einer Videokonferenz dann zu unterbleiben, wenn sich ein Mitglied des Vorstands dagegen ausspricht.
  6. (6)Absatz 6,Bei Gefahr im Verzug hat der Vorstand Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung fallen, so weit selbst zu besorgen und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu vertreten, als dies notwendig ist, um einen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft drohenden Schaden abzuwehren oder einen dieser andernfalls entgehenden Vorteil zu sichern. Über die getroffenen Maßnahmen ist die Hauptversammlung so rasch wie möglich zu informieren und von dieser gegebenenfalls die nachträgliche Genehmigung der Maßnahme einzuholen.
  7. (7)Absatz 7,Im Fall von rückständigen Beiträgen nach der Umlagenordnung hat der Vorstand zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen; § 28 Abs. 1a ist anwendbar.Im Fall von rückständigen Beiträgen nach der Umlagenordnung hat der Vorstand zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen; Paragraph 28, Absatz eins a, ist anwendbar.

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