§ 27b PrivSchG

Privatschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2026 bis 31.12.2026

(Anm.: Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)

  1. (7)Absatz 7,Anträge gemäß § 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2026 anzuwenden.Anträge gemäß Paragraph 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026, anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2026 bis 31.12.2026

(Anm.: Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)

  1. (7)Absatz 7,Anträge gemäß § 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2026 anzuwenden.Anträge gemäß Paragraph 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026, anzuwenden.

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