§ 27b PrivSchG

PrivSchG - Privatschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.05.2026

(Anm.: Abs. 1 bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Absatz eins bis 6 treten mit 1.1.2027 in Kraft)

  1. (7)Absatz 7,Anträge gemäß § 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 31/2026 anzuwenden.Anträge gemäß Paragraph 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026, anzuwenden.
In Kraft seit 20.05.2026 bis 31.12.2026
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27b PrivSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27b PrivSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27b PrivSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27b PrivSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27b PrivSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PrivSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27a PrivSchG
§ 28 PrivSchG