§ 103z3 BWG

Bankwesengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 103 z, 3,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 gelten folgende Übergangsvorschriften: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. 1. Ziffer eins(Zu § 62 Z 1): § 62 Z 1 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.(Zu Paragraph 62, Ziffer eins,): Paragraph 62, Ziffer eins, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
  2. 2. Ziffer 2(Zu § 62 Z 1): Die Anforderungen betreffend die praktische Ausbildung gemäß § 62 Z 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 gelten für Bankprüfer jedenfalls als erfüllt, wenn ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder sie zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Revisor durchliefen, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abgeschlossen haben.(Zu Paragraph 62, Ziffer eins,): Die Anforderungen betreffend die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, gelten für Bankprüfer jedenfalls als erfüllt, wenn ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder sie zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Revisor durchliefen, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abgeschlossen haben.
  3. 3. Ziffer 3(Zu § 62 Z 16): Der Ausschlussgrund des § 62 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf anerkannte Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 anzuwenden.(Zu Paragraph 62, Ziffer 16,): Der Ausschlussgrund des Paragraph 62, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist auf anerkannte Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, anzuwenden.
  4. 4. Ziffer 4(Zu § 62a dritter Satz): § 62a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in § 62a erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.(Zu Paragraph 62 a, dritter Satz): Paragraph 62 a, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Artikel 26 a, Absatz 3, Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer 2, UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in Paragraph 62 a, erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 103 z, 3,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 gelten folgende Übergangsvorschriften: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. 1. Ziffer eins(Zu § 62 Z 1): § 62 Z 1 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.(Zu Paragraph 62, Ziffer eins,): Paragraph 62, Ziffer eins, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
  2. 2. Ziffer 2(Zu § 62 Z 1): Die Anforderungen betreffend die praktische Ausbildung gemäß § 62 Z 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 gelten für Bankprüfer jedenfalls als erfüllt, wenn ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder sie zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Revisor durchliefen, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abgeschlossen haben.(Zu Paragraph 62, Ziffer eins,): Die Anforderungen betreffend die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 62, Ziffer eins, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, gelten für Bankprüfer jedenfalls als erfüllt, wenn ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder sie zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Revisor durchliefen, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abgeschlossen haben.
  3. 3. Ziffer 3(Zu § 62 Z 16): Der Ausschlussgrund des § 62 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf anerkannte Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 anzuwenden.(Zu Paragraph 62, Ziffer 16,): Der Ausschlussgrund des Paragraph 62, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist auf anerkannte Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, anzuwenden.
  4. 4. Ziffer 4(Zu § 62a dritter Satz): § 62a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in § 62a erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.(Zu Paragraph 62 a, dritter Satz): Paragraph 62 a, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026, ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Artikel 26 a, Absatz 3, Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in Paragraph 268, Absatz eins, Ziffer 2, UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in Paragraph 62 a, erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten