§ 76l RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 76 l,

Ist eine Richterin oder ein Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, so kann der regelmäßige Dienst auf Antrag der Richterin oder des Richters um ein Viertel oder um die Hälfte herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 76d sowie § 76f Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Ist eine Richterin oder ein Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, so kann der regelmäßige Dienst auf Antrag der Richterin oder des Richters um ein Viertel oder um die Hälfte herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 76 d, sowie Paragraph 76 f, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Paragraph 76 l,

Ist eine Richterin oder ein Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, so kann der regelmäßige Dienst auf Antrag der Richterin oder des Richters um ein Viertel oder um die Hälfte herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 76d sowie § 76f Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Ist eine Richterin oder ein Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, so kann der regelmäßige Dienst auf Antrag der Richterin oder des Richters um ein Viertel oder um die Hälfte herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 76 d, sowie Paragraph 76 f, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

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