§ 18a WSBBG

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2025 bis 31.12.9999
  1. § 18a in der heutigen Fassung anzeigen" rel="noreferrer noopener">§ 18a heute
  2. § 18a in der Fassung vom 29.11.2025 anzeigen" rel="noreferrer noopener">§ 18a gültig ab 19.11.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 55/2025
  3. § 18a in der Fassung vom 18.11.2025 anzeigen" rel="noreferrer noopener">§ 18a gültig bis 18.11.2025
Paragraph 18 a,

Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 55/2025 begonnen wurden, können nach den Bestimmungen des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 49/2018, fortgeführt und abgeschlossen werden.“

Stand vor dem 18.11.2025

In Kraft vom 01.01.1900 bis 18.11.2025
  1. § 18a in der heutigen Fassung anzeigen" rel="noreferrer noopener">§ 18a heute
  2. § 18a in der Fassung vom 29.11.2025 anzeigen" rel="noreferrer noopener">§ 18a gültig ab 19.11.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 55/2025
  3. § 18a in der Fassung vom 18.11.2025 anzeigen" rel="noreferrer noopener">§ 18a gültig bis 18.11.2025
Paragraph 18 a,

Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 55/2025 begonnen wurden, können nach den Bestimmungen des Wiener Sozialbetreuungsberufegesetzes – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 49/2018, fortgeführt und abgeschlossen werden.“

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