§ 26b Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Befugnisse der nachfolgenden Abs. 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und der Gemeinden:Die Befugnisse der nachfolgenden Absatz 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und der Gemeinden:
    1. 1.Ziffer einsSpenden und Jubiläumsgelder im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023;Spenden und Jubiläumsgelder im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2023;
    2. 2.Ziffer 2direkte Förderungen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012, also der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung gewährt, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht;direkte Förderungen im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, TDBG 2012, also der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung gewährt, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht;
    3. 3.Ziffer 3Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 5 TDBG 2012;Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, TDBG 2012;
    4. 4.Ziffer 4Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e TDBG 2012;Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, TDBG 2012;
    5. 5.Ziffer 5Sachleistungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012.Sachleistungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, TDBG 2012.
    6. 1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    7. 2.Ziffer 2Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zu den im § 4a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zu den im Paragraph 4 a, Absatz 2, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    8. 3.Ziffer 3Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    9. 4.Ziffer 4Direkte Förderungen: nicht rückzahlbare Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, die für eine von diesen erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    10. 5.Ziffer 5Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    11. 6.Ziffer 6Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen auf Grund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung - nicht davon erfasst sind Geldleistungen, die auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, geleistet werden;Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen auf Grund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung - nicht davon erfasst sind Geldleistungen, die auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geleistet werden;
    12. 7.Ziffer 7Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
      1. a)Litera adiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinn der Z 9 an Dritte weitergeben unddiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinn der Ziffer 9, an Dritte weitergeben und
      2. b)Litera bdie dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist;
    13. 8.Ziffer 8Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital: Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
    14. 9.Ziffer 9Sachleistungen: aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen, die nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2025)
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck des Bürgerservices und der Effizienz der Verwaltung bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Feststellung von Kostenersatzpflichten und der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sind die leistenden Stellen unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen zur Abfrage jener Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, die zur Zweckerreichung erforderlich sind, und zur weiteren Verarbeitung jener Daten, die für die Durchführung des konkreten Verfahrens notwendig sind, befugt:Zum Zweck des Bürgerservices und der Effizienz der Verwaltung bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen nach Absatz eins,, insbesondere der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Feststellung von Kostenersatzpflichten und der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sind die leistenden Stellen unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen zur Abfrage jener Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, die zur Zweckerreichung erforderlich sind, und zur weiteren Verarbeitung jener Daten, die für die Durchführung des konkreten Verfahrens notwendig sind, befugt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
    2. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    3. 3.Ziffer 3Zentrales Staatsbürgerschaftsregister: Daten gemäß § 56a Abs. 1 nach Maßgabe des § 56c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,Zentrales Staatsbürgerschaftsregister: Daten gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, nach Maßgabe des Paragraph 56 c, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,
    4. 4.Ziffer 4Zentrales Fremdenregister: Daten nach § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 BFA-Verfahrensgesetz,Zentrales Fremdenregister: Daten nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 19 und 21 BFA-Verfahrensgesetz,
    5. 5.Ziffer 5Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    6. 6.Ziffer 6Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
    7. 7.Ziffer 7Digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
    8. 8.Ziffer 8Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    9. 9.Ziffer 9Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    10. 10.Ziffer 10Wasserbuch: Daten gemäß § 124 Wasserrechtsgesetz 1959,Wasserbuch: Daten gemäß Paragraph 124, Wasserrechtsgesetz 1959,
    11. 11.Ziffer 11Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
    12. 12.Ziffer 12Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (§ 365a Abs. 1 Z 5, 6, 11 und 12 sowie § 365b Abs. 1 Z 2, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994),Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 11 und 12 sowie Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994),
    13. 13.Ziffer 13Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,
    14. 14.Ziffer 14Bundes-Stiftungs- und Fondsregister: Daten gemäß § 22 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015,Bundes-Stiftungs- und Fondsregister: Daten gemäß Paragraph 22, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015,
    15. 15.Ziffer 15Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
    16. 16.Ziffer 16Transparenzdatenbank: Daten nach § 25 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012 von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und gegebenenfalls den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012,Transparenzdatenbank: Daten nach Paragraph 25, Absatz eins, Transparenzdatenbankgesetz 2012 von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und gegebenenfalls den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Transparenzdatenbankgesetz 2012,
    17. 17.Ziffer 17Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten gemäß § 30c Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
    18. 18.Ziffer 18Indirekteinleiterkataster als Teil des Wasserinformationssystems gemäß Indirekteinleiterverordnung: die mitgeteilten Indirekteinleiter,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
  3. (3)Absatz 3Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

Stand vor dem 23.07.2025

In Kraft vom 19.07.2024 bis 23.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Befugnisse der nachfolgenden Abs. 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und der Gemeinden:Die Befugnisse der nachfolgenden Absatz 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und der Gemeinden:
    1. 1.Ziffer einsSpenden und Jubiläumsgelder im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023;Spenden und Jubiläumsgelder im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 169/2023;
    2. 2.Ziffer 2direkte Förderungen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012, also der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung gewährt, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht;direkte Förderungen im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, TDBG 2012, also der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung gewährt, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht;
    3. 3.Ziffer 3Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 5 TDBG 2012;Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, TDBG 2012;
    4. 4.Ziffer 4Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e TDBG 2012;Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, TDBG 2012;
    5. 5.Ziffer 5Sachleistungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012.Sachleistungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, TDBG 2012.
    6. 1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    7. 2.Ziffer 2Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zu den im § 4a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zu den im Paragraph 4 a, Absatz 2, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    8. 3.Ziffer 3Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    9. 4.Ziffer 4Direkte Förderungen: nicht rückzahlbare Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, die für eine von diesen erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    10. 5.Ziffer 5Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
    11. 6.Ziffer 6Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen auf Grund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung - nicht davon erfasst sind Geldleistungen, die auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, geleistet werden;Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen auf Grund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung - nicht davon erfasst sind Geldleistungen, die auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geleistet werden;
    12. 7.Ziffer 7Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
      1. a)Litera adiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinn der Z 9 an Dritte weitergeben unddiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinn der Ziffer 9, an Dritte weitergeben und
      2. b)Litera bdie dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist;
    13. 8.Ziffer 8Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital: Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
    14. 9.Ziffer 9Sachleistungen: aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen, die nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2025)
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck des Bürgerservices und der Effizienz der Verwaltung bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Feststellung von Kostenersatzpflichten und der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sind die leistenden Stellen unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen zur Abfrage jener Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, die zur Zweckerreichung erforderlich sind, und zur weiteren Verarbeitung jener Daten, die für die Durchführung des konkreten Verfahrens notwendig sind, befugt:Zum Zweck des Bürgerservices und der Effizienz der Verwaltung bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen nach Absatz eins,, insbesondere der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Feststellung von Kostenersatzpflichten und der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sind die leistenden Stellen unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen zur Abfrage jener Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, die zur Zweckerreichung erforderlich sind, und zur weiteren Verarbeitung jener Daten, die für die Durchführung des konkreten Verfahrens notwendig sind, befugt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
    2. 2.Ziffer 2Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    3. 3.Ziffer 3Zentrales Staatsbürgerschaftsregister: Daten gemäß § 56a Abs. 1 nach Maßgabe des § 56c Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,Zentrales Staatsbürgerschaftsregister: Daten gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, nach Maßgabe des Paragraph 56 c, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,
    4. 4.Ziffer 4Zentrales Fremdenregister: Daten nach § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 BFA-Verfahrensgesetz,Zentrales Fremdenregister: Daten nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 19 und 21 BFA-Verfahrensgesetz,
    5. 5.Ziffer 5Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    6. 6.Ziffer 6Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
    7. 7.Ziffer 7Digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
    8. 8.Ziffer 8Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    9. 9.Ziffer 9Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    10. 10.Ziffer 10Wasserbuch: Daten gemäß § 124 Wasserrechtsgesetz 1959,Wasserbuch: Daten gemäß Paragraph 124, Wasserrechtsgesetz 1959,
    11. 11.Ziffer 11Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
    12. 12.Ziffer 12Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (§ 365a Abs. 1 Z 5, 6, 11 und 12 sowie § 365b Abs. 1 Z 2, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994),Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 5,, 6, 11 und 12 sowie Paragraph 365 b, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994),
    13. 13.Ziffer 13Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,
    14. 14.Ziffer 14Bundes-Stiftungs- und Fondsregister: Daten gemäß § 22 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015,Bundes-Stiftungs- und Fondsregister: Daten gemäß Paragraph 22, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015,
    15. 15.Ziffer 15Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
    16. 16.Ziffer 16Transparenzdatenbank: Daten nach § 25 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012 von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und gegebenenfalls den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012,Transparenzdatenbank: Daten nach Paragraph 25, Absatz eins, Transparenzdatenbankgesetz 2012 von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und gegebenenfalls den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß Paragraph 32, Absatz 6, Transparenzdatenbankgesetz 2012,
    17. 17.Ziffer 17Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten gemäß § 30c Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
    18. 18.Ziffer 18Indirekteinleiterkataster als Teil des Wasserinformationssystems gemäß Indirekteinleiterverordnung: die mitgeteilten Indirekteinleiter,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz.soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
  3. (3)Absatz 3Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

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