§ 12h Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. a)
  1. (1)Absatz eins,Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt gemäß § 7 Z 3 der Anlage zu diesem Gesetz einen Lehrabschluss. Zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung sind Vertragsbedienstete zuzulassen, wennDie Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, der Anlage zu diesem Gesetz einen Lehrabschluss. Zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung sind Vertragsbedienstete zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese seit ihrem Dienstbeginn zumindest drei Jahre lang regelmäßig und unter fachlicher Anweisung handwerkliche Tätigkeiten verrichtet haben, die auch bei einem ihrer Verwendung entsprechenden Lehrberuf aus der in Österreich jeweils gültigen Lehrberufsliste ausgeübt werden; und
    2. 2.Ziffer 2einer Teilnahme keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die praktische Prüfung ist in jenem Fachgebiet eines Lehrberufes abzulegen, in welchem die oder der Vertragsbedienstete gemäß Abs 1 Z 1 verwendet und unterwiesen wurde.Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die praktische Prüfung ist in jenem Fachgebiet eines Lehrberufes abzulegen, in welchem die oder der Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verwendet und unterwiesen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Module:
    1. 1.Ziffer einsGrundzüge des österreichischen Bundesverfassungsrechtes;
    2. 2.Ziffer 2Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes;
    3. 3.Ziffer 3Fachgebiet, in welchem die praktische Prüfung abgelegt wurde (einschließlich Maßnahmen der Unfallverhütung). Im Fachgebiet sind im Wesentlichen die Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die bei einer Berufsausbildung in dem betreffenden Lehrberuf zu erwerben sind.
  4. (4)Absatz 4,Für die im Abs 3 Z 1 und 2 geregelten Module sind Kursvorträge mit einer Mindestdauer von je vier Vortragseinheiten (§ 12c Abs 12) zu absolvieren. Abweichend davon kann bei einer geringen Anzahl an voraussichtlichen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern die Vermittlung der Modulinhalte auch im Rahmen eines mindestens eineinhalbstündigen Kursvortrags durch ein Mitglied der Prüfungskommission oder mittels eines Lernvideos erfolgen.Für die im Absatz 3, Ziffer eins und 2 geregelten Module sind Kursvorträge mit einer Mindestdauer von je vier Vortragseinheiten (Paragraph 12 c, Absatz 12,) zu absolvieren. Abweichend davon kann bei einer geringen Anzahl an voraussichtlichen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern die Vermittlung der Modulinhalte auch im Rahmen eines mindestens eineinhalbstündigen Kursvortrags durch ein Mitglied der Prüfungskommission oder mittels eines Lernvideos erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Die Prüfungskommission gemäß § 12e gilt auch als für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung eingerichtet. Für die Prüfungen im Fachgebiet sind einschlägig fachkundige Bedienstete einer Gebietskörperschaft als Mitglieder zu bestellen. Für deren Bestellung findet § 12e Abs 1 dritter Satz keine Anwendung.Die Prüfungskommission gemäß Paragraph 12 e, gilt auch als für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung eingerichtet. Für die Prüfungen im Fachgebiet sind einschlägig fachkundige Bedienstete einer Gebietskörperschaft als Mitglieder zu bestellen. Für deren Bestellung findet Paragraph 12 e, Absatz eins, dritter Satz keine Anwendung.
  6. (6)Absatz 6,Die praktische Prüfung wird durch die oder den für das betreffende Fachgebiet bestellte Prüferin oder bestellten Prüfer abgenommen. Sie hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Die Module der mündlichen Prüfung werden jeweils getrennt voneinander von den dafür bestimmten Prüferinnen und Prüfern (§ 12e Abs 5) geprüft.Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 12f sinngemäß Anwendung.Die praktische Prüfung wird durch die oder den für das betreffende Fachgebiet bestellte Prüferin oder bestellten Prüfer abgenommen. Sie hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Die Module der mündlichen Prüfung werden jeweils getrennt voneinander von den dafür bestimmten Prüferinnen und Prüfern (Paragraph 12 e, Absatz 5,) geprüft.Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des Paragraph 12 f, sinngemäß Anwendung.
  7. (7)Absatz 7,§ 12e Abs 8 ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe:Paragraph 12 e, Absatz 8, ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe:
    1. 1.Ziffer einsfür die Vortragstätigkeit gemäß Abs 3 und 4 je Einheit in der Höhe von 2,1 % des Gehaltsansatzes der Landesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: V/2).für die Vortragstätigkeit gemäß Absatz 3 und 4 je Einheit in der Höhe von 2,1 % des Gehaltsansatzes der Landesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: V/2).
    2. 2.Ziffer 2für jede Prüfung gemäß Abs 2 in der Höhe von 1,1 % aus V/2.für jede Prüfung gemäß Absatz 2, in der Höhe von 1,1 % aus V/2.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.07.2026
  1. a)
  1. (1)Absatz eins,Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt gemäß § 7 Z 3 der Anlage zu diesem Gesetz einen Lehrabschluss. Zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung sind Vertragsbedienstete zuzulassen, wennDie Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, der Anlage zu diesem Gesetz einen Lehrabschluss. Zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung sind Vertragsbedienstete zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese seit ihrem Dienstbeginn zumindest drei Jahre lang regelmäßig und unter fachlicher Anweisung handwerkliche Tätigkeiten verrichtet haben, die auch bei einem ihrer Verwendung entsprechenden Lehrberuf aus der in Österreich jeweils gültigen Lehrberufsliste ausgeübt werden; und
    2. 2.Ziffer 2einer Teilnahme keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die praktische Prüfung ist in jenem Fachgebiet eines Lehrberufes abzulegen, in welchem die oder der Vertragsbedienstete gemäß Abs 1 Z 1 verwendet und unterwiesen wurde.Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die praktische Prüfung ist in jenem Fachgebiet eines Lehrberufes abzulegen, in welchem die oder der Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verwendet und unterwiesen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Module:
    1. 1.Ziffer einsGrundzüge des österreichischen Bundesverfassungsrechtes;
    2. 2.Ziffer 2Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes;
    3. 3.Ziffer 3Fachgebiet, in welchem die praktische Prüfung abgelegt wurde (einschließlich Maßnahmen der Unfallverhütung). Im Fachgebiet sind im Wesentlichen die Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die bei einer Berufsausbildung in dem betreffenden Lehrberuf zu erwerben sind.
  4. (4)Absatz 4,Für die im Abs 3 Z 1 und 2 geregelten Module sind Kursvorträge mit einer Mindestdauer von je vier Vortragseinheiten (§ 12c Abs 12) zu absolvieren. Abweichend davon kann bei einer geringen Anzahl an voraussichtlichen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern die Vermittlung der Modulinhalte auch im Rahmen eines mindestens eineinhalbstündigen Kursvortrags durch ein Mitglied der Prüfungskommission oder mittels eines Lernvideos erfolgen.Für die im Absatz 3, Ziffer eins und 2 geregelten Module sind Kursvorträge mit einer Mindestdauer von je vier Vortragseinheiten (Paragraph 12 c, Absatz 12,) zu absolvieren. Abweichend davon kann bei einer geringen Anzahl an voraussichtlichen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern die Vermittlung der Modulinhalte auch im Rahmen eines mindestens eineinhalbstündigen Kursvortrags durch ein Mitglied der Prüfungskommission oder mittels eines Lernvideos erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Die Prüfungskommission gemäß § 12e gilt auch als für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung eingerichtet. Für die Prüfungen im Fachgebiet sind einschlägig fachkundige Bedienstete einer Gebietskörperschaft als Mitglieder zu bestellen. Für deren Bestellung findet § 12e Abs 1 dritter Satz keine Anwendung.Die Prüfungskommission gemäß Paragraph 12 e, gilt auch als für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung eingerichtet. Für die Prüfungen im Fachgebiet sind einschlägig fachkundige Bedienstete einer Gebietskörperschaft als Mitglieder zu bestellen. Für deren Bestellung findet Paragraph 12 e, Absatz eins, dritter Satz keine Anwendung.
  6. (6)Absatz 6,Die praktische Prüfung wird durch die oder den für das betreffende Fachgebiet bestellte Prüferin oder bestellten Prüfer abgenommen. Sie hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Die Module der mündlichen Prüfung werden jeweils getrennt voneinander von den dafür bestimmten Prüferinnen und Prüfern (§ 12e Abs 5) geprüft.Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 12f sinngemäß Anwendung.Die praktische Prüfung wird durch die oder den für das betreffende Fachgebiet bestellte Prüferin oder bestellten Prüfer abgenommen. Sie hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Die Module der mündlichen Prüfung werden jeweils getrennt voneinander von den dafür bestimmten Prüferinnen und Prüfern (Paragraph 12 e, Absatz 5,) geprüft.Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des Paragraph 12 f, sinngemäß Anwendung.
  7. (7)Absatz 7,§ 12e Abs 8 ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe:Paragraph 12 e, Absatz 8, ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe:
    1. 1.Ziffer einsfür die Vortragstätigkeit gemäß Abs 3 und 4 je Einheit in der Höhe von 2,1 % des Gehaltsansatzes der Landesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: V/2).für die Vortragstätigkeit gemäß Absatz 3 und 4 je Einheit in der Höhe von 2,1 % des Gehaltsansatzes der Landesbediensteten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 (im Folgenden kurz: V/2).
    2. 2.Ziffer 2für jede Prüfung gemäß Abs 2 in der Höhe von 1,1 % aus V/2.für jede Prüfung gemäß Absatz 2, in der Höhe von 1,1 % aus V/2.

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