§ 108a TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
Im Falle der Auflösung des Tiroler Bodenfonds oder des Wegfalls des bisherigen gemeinnützigen Fondszwecks fließt das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Fondsvermögen im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, dem Land Tirol zu§ 108a TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Dieses hat das Fondsvermögen zur Gänze wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
Im Falle der Auflösung des Tiroler Bodenfonds oder des Wegfalls des bisherigen gemeinnützigen Fondszwecks fließt das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Fondsvermögen im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, dem Land Tirol zu§ 108a TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Dieses hat das Fondsvermögen zur Gänze wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden.

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