§ 64a MDG (weggefallen)

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist der Lehrperson auf ihr Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14§ 64a MDG seit 30.06.2022 weggefallen. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,

1.

wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach § 7 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 183/2021, abgesondert wird, oder

2.

wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder

3.

für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, nicht mehr sichergestellt ist oder

4.

für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 25.11.2021 bis 30.06.2022
(1) Wird eine Lehranstalt oder Kinderbetreuungseinrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, so ist der Lehrperson auf ihr Ansuchen zur notwendigen Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14§ 64a MDG seit 30.06.2022 weggefallen. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, eine Freistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß,

1.

wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach § 7 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 183/2021, abgesondert wird, oder

2.

wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt, oder

3.

für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2008, nicht mehr sichergestellt ist oder

4.

für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

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