§ 183b IO Kostendeckendes Vermögen

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

§ 71 ist im Schuldenregulierungsverfahren nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.