§ 189a IO Überprüfung der Vermögenslage

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 189a.Paragraph 189 a,

Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDas Gericht hat alle sechs Monate eine Auskunft beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, bei einem Hinweis auf einen möglichen Drittschuldner auch früher.
  2. 2.Ziffer 2Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach § 25b Abs. 2a EO.Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach Paragraph 25 b, Absatz 2 a, EO.
  3. 3.Ziffer 3Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; § 48 Abs. 1 und 2 EO ist anzuwenden.Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; Paragraph 48, Absatz eins und 2 EO ist anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4Das Vollstreckungsorgan hat alle zwei Jahre an geeigneten Orten, insbesondere am Wohnort des Schuldners, zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat.
  5. 5.Ziffer 5Bei Hinweisen auf erworbenes Vermögen ist ein Inventar über das neu erworbene Vermögen zu errichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 189a.Paragraph 189 a,

Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDas Gericht hat alle sechs Monate eine Auskunft beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, bei einem Hinweis auf einen möglichen Drittschuldner auch früher.
  2. 2.Ziffer 2Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach § 25b Abs. 2a EO.Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach Paragraph 25 b, Absatz 2 a, EO.
  3. 3.Ziffer 3Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; § 48 Abs. 1 und 2 EO ist anzuwenden.Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; Paragraph 48, Absatz eins und 2 EO ist anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4Das Vollstreckungsorgan hat alle zwei Jahre an geeigneten Orten, insbesondere am Wohnort des Schuldners, zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat.
  5. 5.Ziffer 5Bei Hinweisen auf erworbenes Vermögen ist ein Inventar über das neu erworbene Vermögen zu errichten.