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(1) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 101 Abs. 2, § 119 Abs. 2, §§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b, § 201 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) §§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b, § 201 Abs. 1 und § 205 Abs. 1 in der Fassung GREx sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 eröffnet werden.
(1) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 101 Abs. 2, § 119 Abs. 2, §§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b, § 201 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) §§ 183a, 183b, 184a, § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b, § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b, § 201 Abs. 1 und § 205 Abs. 1 in der Fassung GREx sind auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 eröffnet werden.