§ 192a IO Verteilungen

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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