§ 41 IESG

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

§ 1 Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 7 und Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

§ 1 Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 7 und Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

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