§ 66a NÖ BO 2014 Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen

NÖ Bauordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Bei Neu- und Zubauten von Bauwerken im Bauland mit einer bebauten Fläche der Gebäude oder mit einer überbauten Fläche der baulichen Anlagen von jeweils mehr als 300 m² ist

-

am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten, deren Modulfläche zumindest 25 % der bebauten bzw. überbauten Fläche beträgt, oder

-

das Bauwerk so auszuführen, dass auf 50 % der hiezu solartechnisch geeigneten Dachflächen (Abs. 5) nachträglich ohne größere Umbauten eine Photovoltaikanlage errichtet werden kann. Dazu ist auf diesen 50 % der solartechnisch geeigneten Dachflächen zusätzlich zu den normgemäßen Lasten eine Flächenlast von zumindest 25 kg pro m² bezogen auf die geneigte Dachfläche anzusetzen.

Jede Kombination dieser beiden Varianten ist zulässig.

Bei mehreren Bauwerken auf einem Grundstück können die Flächen für die Photovoltaikanlage beliebig auf die Bauwerke am Grundstück aufgeteilt werden.

(2) Auf Neu- oder Zubauten von Nicht-Wohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 0,01 m² je kWh/a jährlichem außeninduzierten Kühlbedarf Q*c,a,sk bezogen auf das Standortklima betragen.

Die Modulflächen von gemäß Abs. 1 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.

(3) Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.

Die Modulflächen von gemäß Abs. 1 und 2 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.

Bei bestehenden Bauwerken sind die Photovoltaikanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige und solartechnisch geeignete Dachflächen (Abs. 5) am Bauwerk zur Verfügung stehen.

(4) Für Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und für denkmalgeschützte Gebäude gelten die Abs. 1 bis 3 nur dann, wenn durch die Einhaltung der Anforderungen aus diesen Bestimmungen kein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht. Bauwerke vorübergehenden Bestandes sind von Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

(5) Solartechnisch geeignet sind Dachflächen, die am 20. März jedes Jahres länger als 9 Stunden von der Sonne bestrahlt werden und bei denen die Sonnenstrahlen nicht während der ganzen Tageszeit sehr flach auf die Dachfläche einfallen. Dies sind jedenfalls alle Dachflächen, die – unabhängig von der Ausrichtung – eine Neigung von weniger als 15° haben und alle Dachflächen, die Richtung Osten, Süden oder Westen ausgerichtet sind. Beschattungen durch Teile desselben Bauwerkes, durch bestehende Bauwerke am selben Grundstück, durch zulässige Gebäude auf den Nachbargrundstücken oder durch das Gelände dürfen bei der Berechnung der Sonneneinstrahlungszeiten abgezogen werden.

  1. (1)Absatz einsAlle neuen Gebäude sind so zu planen und auszuführen, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Geeignete Solarenergieanlagen sind, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsauf neuen öffentlichen Gebäuden und neuen Nichtwohngebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² und ab 1. Jänner 2027 (Antragstellung) ab einer gesamten Nutzfläche von mehr als 250 m²,
    2. 2.Ziffer 2auf bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als
      1. a)Litera a2 000 m² ab 1. Jänner 2028;
      2. b)Litera b750 m² ab 1. Jänner 2029;
      3. c)Litera c250 m² ab 1. Jänner 2031;
    3. 3.Ziffer 3auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als 500 m², wenn das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird oder eine baubehördliche Bewilligung für andere Renovierungsarbeiten, Änderungen des Daches oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erforderlich ist, ab 1. Jänner 2028;
    4. 4.Ziffer 4auf neuen Wohngebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² und ab 1. Jänner 2030 (Antragstellung) auf allen neuen Wohngebäuden, und
    5. 5.Ziffer 5auf neuen überdachten Parkplätzen mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen, ab 1. Jänner 2030 (Antragstellung).
  3. (3)Absatz 3Auf Neu- oder Zubauten von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die mindestens erforderliche Modulfläche der Photovoltaikanlage in m² ist folgendermaßen zu ermitteln: der außeninduzierte Kühlbedarf KB*RK in kWh/m³a ist mit dem konditionierten Bruttovolumen VB in m³ und mit dem Faktor 0,01 zu multiplizieren.Auf Neu- oder Zubauten von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die mindestens erforderliche Modulfläche der Photovoltaikanlage in m² ist folgendermaßen zu ermitteln: der außeninduzierte Kühlbedarf KB*RK in kWh/m³a ist mit dem konditionierten Bruttovolumen VB in m³ und mit dem Faktor 0,01 zu multiplizieren.Die Modulflächen von gemäß Abs. 2 und 4 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.Die Modulflächen von gemäß Absatz 2 und 4 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.

    Die Modulflächen von gemäß Abs. 2 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.Die Modulflächen von gemäß Absatz 2 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.

  5. (5)Absatz 5Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 gelten nicht fürDie Anforderungen gemäß Absatz eins bis 4 gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsGebäude, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
    2. 2.Ziffer 2Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und denkmalgeschützte Gebäude, wenn durch die Errichtung der Solarenergieanlage ein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht,
    3. 3.Ziffer 3Bauwerke vorübergehenden Bestandes,
    4. 4.Ziffer 4Freistehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m².
  6. (6)Absatz 6Bei bestehenden Bauwerken sind die Solarenergieanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige Anbringungsflächen am Bauwerk zur Verfügung stehen. Bestehende Gründächer sowie die bestehende Isolierung von Dachböden oder Dächern sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob eine Solarenergieanlage technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.

Stand vor dem 28.05.2026

In Kraft vom 01.07.2021 bis 28.05.2026
(1) Bei Neu- und Zubauten von Bauwerken im Bauland mit einer bebauten Fläche der Gebäude oder mit einer überbauten Fläche der baulichen Anlagen von jeweils mehr als 300 m² ist

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am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten, deren Modulfläche zumindest 25 % der bebauten bzw. überbauten Fläche beträgt, oder

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das Bauwerk so auszuführen, dass auf 50 % der hiezu solartechnisch geeigneten Dachflächen (Abs. 5) nachträglich ohne größere Umbauten eine Photovoltaikanlage errichtet werden kann. Dazu ist auf diesen 50 % der solartechnisch geeigneten Dachflächen zusätzlich zu den normgemäßen Lasten eine Flächenlast von zumindest 25 kg pro m² bezogen auf die geneigte Dachfläche anzusetzen.

Jede Kombination dieser beiden Varianten ist zulässig.

Bei mehreren Bauwerken auf einem Grundstück können die Flächen für die Photovoltaikanlage beliebig auf die Bauwerke am Grundstück aufgeteilt werden.

(2) Auf Neu- oder Zubauten von Nicht-Wohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 0,01 m² je kWh/a jährlichem außeninduzierten Kühlbedarf Q*c,a,sk bezogen auf das Standortklima betragen.

Die Modulflächen von gemäß Abs. 1 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.

(3) Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.

Die Modulflächen von gemäß Abs. 1 und 2 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.

Bei bestehenden Bauwerken sind die Photovoltaikanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige und solartechnisch geeignete Dachflächen (Abs. 5) am Bauwerk zur Verfügung stehen.

(4) Für Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und für denkmalgeschützte Gebäude gelten die Abs. 1 bis 3 nur dann, wenn durch die Einhaltung der Anforderungen aus diesen Bestimmungen kein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht. Bauwerke vorübergehenden Bestandes sind von Abs. 1 bis 3 ausgenommen.

(5) Solartechnisch geeignet sind Dachflächen, die am 20. März jedes Jahres länger als 9 Stunden von der Sonne bestrahlt werden und bei denen die Sonnenstrahlen nicht während der ganzen Tageszeit sehr flach auf die Dachfläche einfallen. Dies sind jedenfalls alle Dachflächen, die – unabhängig von der Ausrichtung – eine Neigung von weniger als 15° haben und alle Dachflächen, die Richtung Osten, Süden oder Westen ausgerichtet sind. Beschattungen durch Teile desselben Bauwerkes, durch bestehende Bauwerke am selben Grundstück, durch zulässige Gebäude auf den Nachbargrundstücken oder durch das Gelände dürfen bei der Berechnung der Sonneneinstrahlungszeiten abgezogen werden.

  1. (1)Absatz einsAlle neuen Gebäude sind so zu planen und auszuführen, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Geeignete Solarenergieanlagen sind, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsauf neuen öffentlichen Gebäuden und neuen Nichtwohngebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² und ab 1. Jänner 2027 (Antragstellung) ab einer gesamten Nutzfläche von mehr als 250 m²,
    2. 2.Ziffer 2auf bestehenden öffentlichen Gebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als
      1. a)Litera a2 000 m² ab 1. Jänner 2028;
      2. b)Litera b750 m² ab 1. Jänner 2029;
      3. c)Litera c250 m² ab 1. Jänner 2031;
    3. 3.Ziffer 3auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als 500 m², wenn das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird oder eine baubehördliche Bewilligung für andere Renovierungsarbeiten, Änderungen des Daches oder die Installation eines gebäudetechnischen Systems erforderlich ist, ab 1. Jänner 2028;
    4. 4.Ziffer 4auf neuen Wohngebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 300 m² und ab 1. Jänner 2030 (Antragstellung) auf allen neuen Wohngebäuden, und
    5. 5.Ziffer 5auf neuen überdachten Parkplätzen mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen, ab 1. Jänner 2030 (Antragstellung).
  3. (3)Absatz 3Auf Neu- oder Zubauten von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die mindestens erforderliche Modulfläche der Photovoltaikanlage in m² ist folgendermaßen zu ermitteln: der außeninduzierte Kühlbedarf KB*RK in kWh/m³a ist mit dem konditionierten Bruttovolumen VB in m³ und mit dem Faktor 0,01 zu multiplizieren.Auf Neu- oder Zubauten von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die mindestens erforderliche Modulfläche der Photovoltaikanlage in m² ist folgendermaßen zu ermitteln: der außeninduzierte Kühlbedarf KB*RK in kWh/m³a ist mit dem konditionierten Bruttovolumen VB in m³ und mit dem Faktor 0,01 zu multiplizieren.Die Modulflächen von gemäß Abs. 2 und 4 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.Die Modulflächen von gemäß Absatz 2 und 4 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.

    Die Modulflächen von gemäß Abs. 2 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.Die Modulflächen von gemäß Absatz 2 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.

  5. (5)Absatz 5Die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 gelten nicht fürDie Anforderungen gemäß Absatz eins bis 4 gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsGebäude, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
    2. 2.Ziffer 2Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und denkmalgeschützte Gebäude, wenn durch die Errichtung der Solarenergieanlage ein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht,
    3. 3.Ziffer 3Bauwerke vorübergehenden Bestandes,
    4. 4.Ziffer 4Freistehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m².
  6. (6)Absatz 6Bei bestehenden Bauwerken sind die Solarenergieanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige Anbringungsflächen am Bauwerk zur Verfügung stehen. Bestehende Gründächer sowie die bestehende Isolierung von Dachböden oder Dächern sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob eine Solarenergieanlage technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.

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