§ 78k LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Durch Betriebsvereinbarung zwischen der Tirol Kliniken GmbH und der zuständigen Dienstnehmervertretung könnenDem Vertragsbediensteten, dieder in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werdenwird und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sindist, besondere Zuwendungen für außerordentliche Leistungen, für über die besonderen Anforderungengebührt für die Verwendungmit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).

(2) Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in Gesundheitsberufen hinausgehende Tätigkeiten oder zur Gewinnung und Erhaltungder Höhe von Personal gewährt werden, soweit hierfür nicht bereits eine Abgeltung nach anderen Regelungen besteht9,55 v. Die Zuwendung ist in einem HundertsatzH. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu bemessen, wobei die Summe dieser Zuwendungen für den einzelnen Vertragsbediensteten 5 v. H. dieses Betrages nicht übersteigen darf.

(2) Die besondere Zuwendung ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren.

(3) Der Anspruch auf eine besondere Zuwendungdie SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 01.01.2021 bis 28.01.2022

(1) Durch Betriebsvereinbarung zwischen der Tirol Kliniken GmbH und der zuständigen Dienstnehmervertretung könnenDem Vertragsbediensteten, dieder in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet werdenwird und dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sindist, besondere Zuwendungen für außerordentliche Leistungen, für über die besonderen Anforderungengebührt für die Verwendungmit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).

(2) Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in Gesundheitsberufen hinausgehende Tätigkeiten oder zur Gewinnung und Erhaltungder Höhe von Personal gewährt werden, soweit hierfür nicht bereits eine Abgeltung nach anderen Regelungen besteht9,55 v. Die Zuwendung ist in einem HundertsatzH. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu bemessen, wobei die Summe dieser Zuwendungen für den einzelnen Vertragsbediensteten 5 v. H. dieses Betrages nicht übersteigen darf.

(2) Die besondere Zuwendung ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren.

(3) Der Anspruch auf eine besondere Zuwendungdie SEG-Zulage sowie deren Anfall und Einstellung richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.

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