§ 64b Oö. POG 1992 (weggefallen)

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2023 bis 31.12.9999
Soweit dies zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist, kann der Schulerhalter im Einvernehmen mit der Schulleiterin bzw§ 64b . dem Schulleiter bis zum 10POG 1992 seit 10.09.2023 weggefallen. September 2023 für die Erteilung des Unterrichts andere oder zusätzliche Gebäude oder Räume bereitstellen, die hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit im Sinn des § 55 Abs. 2 im Wesentlichen entsprechen. § 58 ist nicht anzuwenden. Durch eine solche vorübergehende Verwendung von Gebäuden oder Räumen für Schulzwecke zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation tritt keine Widmung im Sinn des § 59 Abs. 1 ein.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2022)

Stand vor dem 10.09.2023

In Kraft vom 10.12.2022 bis 10.09.2023
Soweit dies zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist, kann der Schulerhalter im Einvernehmen mit der Schulleiterin bzw§ 64b . dem Schulleiter bis zum 10POG 1992 seit 10.09.2023 weggefallen. September 2023 für die Erteilung des Unterrichts andere oder zusätzliche Gebäude oder Räume bereitstellen, die hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit im Sinn des § 55 Abs. 2 im Wesentlichen entsprechen. § 58 ist nicht anzuwenden. Durch eine solche vorübergehende Verwendung von Gebäuden oder Räumen für Schulzwecke zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation tritt keine Widmung im Sinn des § 59 Abs. 1 ein.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2022)

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