§ 35 Stmk. BSOG 1979 (weggefallen)

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2012 bis 31.12.9999
(1) Am Sitze der Landesregierung wird der „Berufsschulbeirat für Steiermark“ eingerichtet, dem die Beratung der Landesregierung bei Vollziehung dieses Gesetzes obliegt§ 35 Stmk.

(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 4, § 11, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören BSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999

Stand vor dem 12.06.2012

In Kraft vom 31.08.1999 bis 12.06.2012
(1) Am Sitze der Landesregierung wird der „Berufsschulbeirat für Steiermark“ eingerichtet, dem die Beratung der Landesregierung bei Vollziehung dieses Gesetzes obliegt§ 35 Stmk.

(2) Die Landesregierung hat den Berufsschulbeirat vor Rechtsakten nach § 4 Abs. 4, § 11, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und § 30 zu hören BSOG 1979 seit 12.06.2012 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999

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