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(2) Findet eine Bürgerbegutachtung nicht statt, so ist die Vorlage bzw. der Entwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall sind die beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich von der Vorlage bzw. vom Entwurf berührt wird, zu hören. Für Entwürfe von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers nach Art. 120a B-VG gilt der erste Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Entwurf auf der Internetseite dieses Selbstverwaltungskörpers zu veröffentlichen ist. Für die Fälle dieses Absatzes gilt Art. 25 Abs. 4 NÖ LV 1979 sinngemäß.
(2) Findet eine Bürgerbegutachtung nicht statt, so ist die Vorlage bzw. der Entwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall sind die beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich von der Vorlage bzw. vom Entwurf berührt wird, zu hören. Für Entwürfe von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers nach Art. 120a B-VG gilt der erste Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Entwurf auf der Internetseite dieses Selbstverwaltungskörpers zu veröffentlichen ist. Für die Fälle dieses Absatzes gilt Art. 25 Abs. 4 NÖ LV 1979 sinngemäß.