§ 18f NÖ EAP-G (weggefallen)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich Vorlagen und Entwürfe nach § 18d Abs. 1 ist – mit Ausnahme von Entwürfen von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers – eine Bürgerbegutachtung nach der§ 18f NÖ Landesverfassung 1979 durchzuführenEAP-G seit 22.08.2022 weggefallen.

(2) Findet eine Bürgerbegutachtung nicht statt, so ist die Vorlage bzw. der Entwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall sind die beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich von der Vorlage bzw. vom Entwurf berührt wird, zu hören. Für Entwürfe von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers nach Art. 120a B-VG gilt der erste Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Entwurf auf der Internetseite dieses Selbstverwaltungskörpers zu veröffentlichen ist. Für die Fälle dieses Absatzes gilt Art. 25 Abs. 4 NÖ LV 1979 sinngemäß.

Stand vor dem 22.08.2022

In Kraft vom 30.09.2020 bis 22.08.2022
(1) Hinsichtlich Vorlagen und Entwürfe nach § 18d Abs. 1 ist – mit Ausnahme von Entwürfen von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers – eine Bürgerbegutachtung nach der§ 18f NÖ Landesverfassung 1979 durchzuführenEAP-G seit 22.08.2022 weggefallen.

(2) Findet eine Bürgerbegutachtung nicht statt, so ist die Vorlage bzw. der Entwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall sind die beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich von der Vorlage bzw. vom Entwurf berührt wird, zu hören. Für Entwürfe von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers nach Art. 120a B-VG gilt der erste Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Entwurf auf der Internetseite dieses Selbstverwaltungskörpers zu veröffentlichen ist. Für die Fälle dieses Absatzes gilt Art. 25 Abs. 4 NÖ LV 1979 sinngemäß.

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