§ 29a Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen

1.

gegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde oder

2.

bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde oder werden sollte oder

3.

bei denen kurz vor dem Tod Symptome einer COVID-19 Erkrankung aufgetreten sind.

(2) Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.

(3) Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 131/2021LGBl. Nr. 114/2022)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen

1.

gegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde oder

2.

bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde oder werden sollte oder

3.

bei denen kurz vor dem Tod Symptome einer COVID-19 Erkrankung aufgetreten sind.

(2) Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.

(3) Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.

(4) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 131/2021LGBl. Nr. 114/2022)

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