§ 80a Bgld. KAG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 § 80a bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, § 10 hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, §§ 12 bis 14, 18 AbsBgld. 1, §§ 19, 21 AbsKAG 2000 seit 17.06.2021 weggefallen. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2, §§ 24a, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.

Stand vor dem 17.06.2021

In Kraft vom 17.12.2020 bis 17.06.2021
(1) Die Landesregierung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 § 80a bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, § 10 hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, §§ 12 bis 14, 18 AbsBgld. 1, §§ 19, 21 AbsKAG 2000 seit 17.06.2021 weggefallen. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2, §§ 24a, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.

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