§ 44a WMG

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Der zeitliche Geltungsbereich von Bescheiden über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz wird um vier Monate ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Bescheides erweitert, wenn diese in der Zeit zwischen 30. März 2020 und 30. April 2020 endet und nicht bereits ein anders lautender Bescheid für diesen Zeitraum erlassen wurde oder von der Behörde in diesem viermonatigen Zeitraum kein anders lautender Bescheid erlassen wird. Für Anträge von hilfesuchenden oder empfangenden Personen, die aufgrund dieser Regelung weiterhin eine Leistung nach diesem Gesetz erhalten, gilt abweichend von § 35 die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus andauert, die Wirksamkeit von Bescheiden, deren Gültigkeit nach dem in Abs. 1 genannten Zeitraum endet, durch Verordnung auf einen voraussichtlichen späteren Endzeitpunkt der Krisensituation verlängern.

(3) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann von der Bedingung der nachträglichen Beibringung berechnungsrelevanter Unterlagen und Nachweise abhängig gemacht werden. Werden die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht bis zu der im Bescheid festgesetzten Frist beigebracht, so kann die gesamte Leistung zurückgefordert und die laufende Leistung eingestellt werden.

(4) Für Leistungen, die während der COVID-19 Krisensituation zuerkannt oder verlängert wurden, gilt in Ergänzung zu § 21, dass diese von Amts wegen mit Bescheid zurückgefordert werden können, wenn die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen. Die Behörde ist darüber hinaus berechtigt, die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände jeder Zeit von Amts wegen zu überprüfen.

(5) Die Einmalzahlung in Höhe von € 450,- gemäß § 66 AlVG zur Deckung eines Sonderbedarfs wird von der Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 ausgenommen. § 24a findet keine Anwendung.

(6) Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Leistungen und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln mit Ausnahme von Leistungen, die als Einkommensersatz bezogen werden, von der Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 insoweit ausgenommen, als diese der Deckung eines durch die COVID-19-Krise verursachten Sonderbedarfes dienen.

(7) Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich leisten, von der Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 ausgenommen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.02.2021 bis 30.11.2022
(1) Der zeitliche Geltungsbereich von Bescheiden über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz wird um vier Monate ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Bescheides erweitert, wenn diese in der Zeit zwischen 30. März 2020 und 30. April 2020 endet und nicht bereits ein anders lautender Bescheid für diesen Zeitraum erlassen wurde oder von der Behörde in diesem viermonatigen Zeitraum kein anders lautender Bescheid erlassen wird. Für Anträge von hilfesuchenden oder empfangenden Personen, die aufgrund dieser Regelung weiterhin eine Leistung nach diesem Gesetz erhalten, gilt abweichend von § 35 die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus andauert, die Wirksamkeit von Bescheiden, deren Gültigkeit nach dem in Abs. 1 genannten Zeitraum endet, durch Verordnung auf einen voraussichtlichen späteren Endzeitpunkt der Krisensituation verlängern.

(3) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann von der Bedingung der nachträglichen Beibringung berechnungsrelevanter Unterlagen und Nachweise abhängig gemacht werden. Werden die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht bis zu der im Bescheid festgesetzten Frist beigebracht, so kann die gesamte Leistung zurückgefordert und die laufende Leistung eingestellt werden.

(4) Für Leistungen, die während der COVID-19 Krisensituation zuerkannt oder verlängert wurden, gilt in Ergänzung zu § 21, dass diese von Amts wegen mit Bescheid zurückgefordert werden können, wenn die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen. Die Behörde ist darüber hinaus berechtigt, die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände jeder Zeit von Amts wegen zu überprüfen.

(5) Die Einmalzahlung in Höhe von € 450,- gemäß § 66 AlVG zur Deckung eines Sonderbedarfs wird von der Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 ausgenommen. § 24a findet keine Anwendung.

(6) Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Leistungen und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln mit Ausnahme von Leistungen, die als Einkommensersatz bezogen werden, von der Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 insoweit ausgenommen, als diese der Deckung eines durch die COVID-19-Krise verursachten Sonderbedarfes dienen.

(7) Bei der Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz sind Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich leisten, von der Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 ausgenommen.

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