§ 61a MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn

a)

die Lehrperson mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,

b)

die Lehrperson die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,

c)

die Jahresnorm der Lehrperson im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten Lehrperson entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,

d)

das Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat und

e)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

a)

den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm,

b)

die Verpflichtung des Landes Tirol, die Sozialversicherungsbeiträge für die Lehrperson entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Jahresnorm zu entrichten und

c)

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit.

Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG ist nicht zulässig.

(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Lehrperson

a)

eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder

b)

das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2 bis 6 sowie 60 Abs. 2 und 3.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.02.2020 bis 24.03.2023
(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn

a)

die Lehrperson mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,

b)

die Lehrperson die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,

c)

die Jahresnorm der Lehrperson im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten Lehrperson entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,

d)

das Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat und

e)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

a)

den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm,

b)

die Verpflichtung des Landes Tirol, die Sozialversicherungsbeiträge für die Lehrperson entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Jahresnorm zu entrichten und

c)

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit.

Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG ist nicht zulässig.

(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Lehrperson

a)

eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder

b)

das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2 bis 6 sowie 60 Abs. 2 und 3.

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