Anl. 1 K-LKABG

Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 K-KAO 1999, in der FassungANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018LGBl Nr 66/2001, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß § 3a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß § 19 Abs. 1 K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach § 17 K-KAO zurückzunehmen. wurden folgende

(3) Art. II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

    ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 wurden folgende

    Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

      ANM zur Aufhebung einer Wortfolge in § 14 Abs. 1 letzter Satz und des § 14 Abs. 2 letzter Satz durch den Verfassungsgerichtshof:

      Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2002, G 215/01-13, G 289/01-18, ausgesprochen:

      In § 14 des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl für Kärnten Nr 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl für Kärnten Nr 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

      1. 1.

        Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

        ANM: Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 100/2005 wurden folgende

        Übergangsbestimmungen getroffen:

        1. (1) Die Satzung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ist bis zum 31. März 2006 den Bestimmungen des Art. IV anzupassen.

          ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

          1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

            ANM: Mit Art. VI Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 78/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

            1. (2) Art. III bis V treten am 1. September 2012 in Kraft.

              ANM zur Aufhebung des § 3 Abs. 6 zweiter Satz, § 13a Abs. 1 und § 51 Abs. 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof:

              Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 206, 207/10-10, ausgesprochen:

              1. 1.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.07.2019 bis 30.06.2022

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 K-KAO 1999, in der FassungANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018LGBl Nr 66/2001, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß § 3a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß § 19 Abs. 1 K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach § 17 K-KAO zurückzunehmen. wurden folgende

(3) Art. II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

    ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 wurden folgende

    Übergangsbestimmungen getroffen:

    1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

      ANM zur Aufhebung einer Wortfolge in § 14 Abs. 1 letzter Satz und des § 14 Abs. 2 letzter Satz durch den Verfassungsgerichtshof:

      Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2002, G 215/01-13, G 289/01-18, ausgesprochen:

      In § 14 des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl für Kärnten Nr 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl für Kärnten Nr 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

      1. 1.

        Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

        ANM: Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 100/2005 wurden folgende

        Übergangsbestimmungen getroffen:

        1. (1) Die Satzung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ist bis zum 31. März 2006 den Bestimmungen des Art. IV anzupassen.

          ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

          1. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

            ANM: Mit Art. VI Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 78/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

            1. (2) Art. III bis V treten am 1. September 2012 in Kraft.

              ANM zur Aufhebung des § 3 Abs. 6 zweiter Satz, § 13a Abs. 1 und § 51 Abs. 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof:

              Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 206, 207/10-10, ausgesprochen:

              1. 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten