Anl. 1 K-LKABG

K-LKABG - Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.10.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Zwischenzeitig zugesprochene Sitzungsgelder und Funktionsgebühren gemäß § 20 zweiter Satz bzw. § 36 Abs. 3 sind nicht rückzuersetzen.Zwischenzeitig zugesprochene Sitzungsgelder und Funktionsgebühren gemäß Paragraph 20, zweiter Satz bzw. Paragraph 36, Absatz 3, sind nicht rückzuersetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsräte sind innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu bilden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 wurden folgendeANM: Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2002, wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Krankenanstaltendirektorien gelten als Krankenanstaltendirektorien im Sinne dieses Gesetzes. Die Stellvertreter der Mitglieder der Krankenanstaltendirektorien sind innerhalb von drei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

ANM zur Aufhebung einer Wortfolge in § 14 Abs. 1 letzter Satz und des § 14 Abs. 2 letzter Satz durch den Verfassungsgerichtshof:ANM zur Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz und des Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz durch den Verfassungsgerichtshof:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2002, G 215/01-13, G 289/01-18, ausgesprochen:

In § 14 des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl für Kärnten Nr 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl für Kärnten Nr 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:In Paragraph 14, des Gesetzes vom 25. Februar 1993 über die Organisation und die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten (Krankenanstalten-Betriebsgesetz), LGBl für Kärnten Nr 44/1993, in der Fassung des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2000, mit dem das Krankenanstalten-Betriebsgesetz geändert wird, LGBl für Kärnten Nr 18/2001, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

  1. 1.Ziffer einsim letzten Satz des Abs. 1 die Wortfolge “durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung” sowieim letzten Satz des Absatz eins, die Wortfolge “durch das zuständige Organ der betrieblichen Arbeitnehmervertretung” sowie
  2. 2.Ziffer 2der letzte Satz des Abs. 2der letzte Satz des Absatz 2,

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2003 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

ANM: Mit Art V des Gesetzes LGBl Nr 100/2005 wurden folgendeANM: Mit Art römisch fünf des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1)Absatz einsDie Satzung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ist bis zum 31. März 2006 den Bestimmungen des Art. IV anzupassen.Die Satzung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft ist bis zum 31. März 2006 den Bestimmungen des Art. römisch IV anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Der Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft und die Aufsichtsräte der Landeskrankenanstalten sind bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend den Bestimmungen des Art. IV neu zu bestellen.Der Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft und die Aufsichtsräte der Landeskrankenanstalten sind bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend den Bestimmungen des Art. römisch IV neu zu bestellen.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:ANM: Mit Artikel römisch 33 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, Sitzung 77, umgesetzt.
  3. (3)Absatz 3Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.Mit Art. römisch XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, Sitzung 36, umgesetzt.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.Abweichend von Art. römisch XIV Ziffer 6, (betreffend Paragraph 32, Absatz 2,) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, Paragraph 32, Absatz 2, des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, anzuwenden.

ANM: Mit Art. VI Abs. 2 bis 8 des Gesetzes LGBl Nr 78/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:ANM: Mit Art. römisch VI Absatz 2 bis 8 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2012, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

  1. (2)Absatz 2Art. III bis V treten am 1. September 2012 in Kraft.Art. römisch III bis römisch fünf treten am 1. September 2012 in Kraft.
  2. (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten des Art. III dieses Gesetzes endet die Funktion der bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates und der Expertenkommission. Mit dem Inkrafttreten des Art. römisch III dieses Gesetzes endet die Funktion der bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates und der Expertenkommission. 
  3. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 K-LKABG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes einzuladen, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu erstatten. Die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat so zu erfolgen, dass der Aufsichtsrat mit dem Inkrafttreten des Art. III die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.Die Landesregierung hat innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, K-LKABG in der Fassung des Art. römisch III dieses Gesetzes einzuladen, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zu erstatten. Die Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Aufsichtsrates sowie des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat so zu erfolgen, dass der Aufsichtsrat mit dem Inkrafttreten des Art. römisch III die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.
  4. (5)Absatz 5Die Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Expertenkommission hat ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag so zu erfolgen, dass dieser Beirat seine Tätigkeit innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. III aufnehmen kann.Die Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Expertenkommission hat ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag so zu erfolgen, dass dieser Beirat seine Tätigkeit innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. römisch III aufnehmen kann.
  5. (6)Absatz 6Die konstituierende Sitzung der Krankenanstalten-Konferenz ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. III einzuberufen.Die konstituierende Sitzung der Krankenanstalten-Konferenz ist innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten des Art. römisch III einzuberufen.
  6. (7)Absatz 7Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. III bestellten Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und deren Stellvertreter gelten als Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und Stellvertreter im Sinne des Art. III. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. römisch III bestellten Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und deren Stellvertreter gelten als Mitglieder der Krankenanstaltenleitungen und Stellvertreter im Sinne des Art. römisch III.
  7. (8)Absatz 8Die KABEG hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. III dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen des Art. III anzupassen und der Landesregierung vorzulegen. Die KABEG hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. römisch III dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen des Art. römisch III anzupassen und der Landesregierung vorzulegen.

ANM zur Aufhebung des § 3 Abs. 6 zweiter Satz, § 13a Abs. 1 und § 51 Abs. 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof:ANM zur Aufhebung des Paragraph 3, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 13 a, Absatz eins und Paragraph 51, Absatz 7, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2012, G 206, 207/10-10, ausgesprochen:

  1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 6 zweiter Satz, § 13a Abs.1 und § 51 Abs. 7 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (K-LKABG), LGBl. für Kärnten Nr. 44/1993 idF 74/2010, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 3, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 13 a, Absatz und Paragraph 51, Absatz 7, des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (K-LKABG), LGBl. für Kärnten Nr. 44/1993 in der Fassung 74/2010, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. 2.Ziffer 2Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 in Kraft.
  3. 3.Ziffer 3Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Artikel III(LGBl Nr 64/2019)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2019,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß § 3a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß § 19 Abs. 1 K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach § 17 K-KAO zurückzunehmen.Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß Paragraph 3 a, K-KAO, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß Paragraph 19, Absatz eins, K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach Paragraph 17, K-KAO zurückzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Art. II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.Art. römisch II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Artikel V(LGBl Nr 74/2022)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2022,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsArt. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des K-LVBG 1994) und Art. III (betreffend die Änderung des
      K-LKABG) am 1. Juli 2022;
      Art. römisch eins Ziffer eins, (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in Paragraph 34, Absatz eins, des K-LVBG 1994), Art. römisch eins Ziffer 7, (betreffend Anlage 10 Ziffer 7, des K-LVBG 1994) und Art. römisch III (betreffend die Änderung des
      K-LKABG) am 1. Juli 2022;
    2. 2.Ziffer 2Art IV am 1. Jänner 2022;Art römisch IV am 1. Jänner 2022;
    3. 3.Ziffer 3die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. September 2022.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.Die Bestimmungen des Art. römisch II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden. Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels römisch eins dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, in der Fassung des Artikel römisch II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.

Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)
Inkrafttretensbestimmung
Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmung

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.Art. römisch II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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