§ 42a K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999

(1) Werden einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt:

a)

hat die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Grundlagendokumente angewandt werden;

b)

hat der Träger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke verwendet werden;

c)

dürfen auf Ersuchen des zuständigen Bundesministers Organe des Bundes gemeinsam mit Organen der Aufsichtsbehörde oder in deren Auftrag auch alleine die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen nehmen.

(2) Die Landesregierung ist befugt, sofern dies zur ÜberprüfungFür alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln des Bundes und des Landes aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG in wirtschaftlicher oder fachlich-pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, Sachverständige beizuziehen.

(3) Ist absehbarMaßgabe, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilung innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.

(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige im Sinne des Abs. 2 bis Abs. 4.

  1. a)

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 30.07.2019 bis 31.08.2023

(1) Werden einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt:

a)

hat die Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Grundlagendokumente angewandt werden;

b)

hat der Träger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke verwendet werden;

c)

dürfen auf Ersuchen des zuständigen Bundesministers Organe des Bundes gemeinsam mit Organen der Aufsichtsbehörde oder in deren Auftrag auch alleine die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen nehmen.

(2) Die Landesregierung ist befugt, sofern dies zur ÜberprüfungFür alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln des Bundes und des Landes aufgrund von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG in wirtschaftlicher oder fachlich-pädagogischer Hinsicht erforderlich ist, Sachverständige beizuziehen.

(3) Ist absehbarMaßgabe, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilung innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.

(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung vor ihrer erstmaligen Heranziehung als Sachverständige auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige im Sinne des Abs. 2 bis Abs. 4.

  1. a)

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