§ 14a Oö. WG

Oö. Wettgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Wettunternehmen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Weiters hat sie den Wettunternehmen eine zeitnahe Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, soweit dies zweckmäßig ist.

(2) Die Landesregierung hat die Wettunternehmen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der GeldwäscheGeldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 bis 8 und 6§ 33 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß § 12 WiEReG Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(3) Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient oder dienen könnte, hat sie die Geldwäschemeldestelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.

(4) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.

(5) Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, Maßnahmen im Sinn des § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG zu treffen. § 16 Abs. 5 FM-GwG gilt sinngemäß.

(6) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Wettunternehmen mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber selbst auch gerichtet werden an:

1.

die Mitglieder des Leitungsorgans des Wettunternehmens sowie an Personen, die das Wettunternehmen kontrollieren, oder

2.

Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung einer Genehmigung bedarf.

(7) Die Landesregierung hat bei Verstößen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 iVm. § 15 Abs. 3:

1.

jeder für die Verletzung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Wettunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

2.

die Bewilligung nach § 10 Abs. 2 zu entziehen.

(8) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Vorschriften dieses Landesgesetzes betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu fördern. Zu diesem Zweck sind ein oder mehrere Kommunikationskanäle für diese Meldungen zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden bekannt sind.

(9) Die im Abs. 8 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

1.

spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen von Verstößen und diesbezügliche Folgemaßnahmen;

2.

einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Wettunternehmen oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Unternehmens melden;

3.

einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;

4.

Schutz der personenbezogenen Daten gemäß den Grundlagen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die Person, die mutmaßlich für den Verstoß verantwortlich ist;

5.

klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(10) Die Landesregierung hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie auf Grund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften auf Grund dieses Landesgesetzes zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entstehen können, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen im Fall entsprechender Meldungen zukommt, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:

1.

meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiliger oder diskriminierender Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;

2.

meldende Personen erhalten wirksame Unterstützung gegenüber anderen Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.

(11) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Landesregierung bzw. der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Landesregierung auf sichere Weise unter Beachtung der Abs. 8 bis 10 eine Beschwerde einreichen können und unterstützt werden.

(12) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die im Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(13) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern, die vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.

(14) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.

(15) Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung gemäß §§ 3 und 10 und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG Einsicht zu nehmen.

(16) Soweit im § 8 und in dieser Bestimmung auf die FMA als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 10.01.2020 bis 31.03.2020

(1) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Wettunternehmen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Weiters hat sie den Wettunternehmen eine zeitnahe Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, soweit dies zweckmäßig ist.

(2) Die Landesregierung hat die Wettunternehmen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der GeldwäscheGeldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 bis 8 und 6§ 33 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß § 12 WiEReG Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(3) Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient oder dienen könnte, hat sie die Geldwäschemeldestelle davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.

(4) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.

(5) Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, im Fall des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, Maßnahmen im Sinn des § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG zu treffen. § 16 Abs. 5 FM-GwG gilt sinngemäß.

(6) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Wettunternehmen mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber selbst auch gerichtet werden an:

1.

die Mitglieder des Leitungsorgans des Wettunternehmens sowie an Personen, die das Wettunternehmen kontrollieren, oder

2.

Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung einer Genehmigung bedarf.

(7) Die Landesregierung hat bei Verstößen gemäß § 15 Abs. 1 Z 9 iVm. § 15 Abs. 3:

1.

jeder für die Verletzung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Wettunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

2.

die Bewilligung nach § 10 Abs. 2 zu entziehen.

(8) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Vorschriften dieses Landesgesetzes betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu fördern. Zu diesem Zweck sind ein oder mehrere Kommunikationskanäle für diese Meldungen zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass die Identität der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, nur den zuständigen Behörden bekannt sind.

(9) Die im Abs. 8 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

1.

spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldungen von Verstößen und diesbezügliche Folgemaßnahmen;

2.

einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Wettunternehmen oder Personen in einer vergleichbaren Position, die Verstöße innerhalb des Unternehmens melden;

3.

einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;

4.

Schutz der personenbezogenen Daten gemäß den Grundlagen der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die Person, die mutmaßlich für den Verstoß verantwortlich ist;

5.

klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(10) Die Landesregierung hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie auf Grund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften auf Grund dieses Landesgesetzes zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entstehen können, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen im Fall entsprechender Meldungen zukommt, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:

1.

meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiliger oder diskriminierender Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;

2.

meldende Personen erhalten wirksame Unterstützung gegenüber anderen Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.

(11) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oder der Landesregierung bzw. der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, bei der Landesregierung auf sichere Weise unter Beachtung der Abs. 8 bis 10 eine Beschwerde einreichen können und unterstützt werden.

(12) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die im Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)

(13) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern, die vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren.

(14) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.

(15) Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung gemäß §§ 3 und 10 und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG Einsicht zu nehmen.

(16) Soweit im § 8 und in dieser Bestimmung auf die FMA als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)

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