§ 31d TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag abweichend vom § 31c Abs. 1 erster Satz durch Verordnung eine um zwei Jahre längere, somit 12-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde dessen frühere Fortschreibung nicht erfordert§ 31d TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. In gleicher Weise kann für einzelne Stadtteile der Stadt Innsbruck jeweils gesondert eine um zwei Jahre längere, somit 12-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine frühere Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes während des verlängerten Planungszeitraumes voraussichtlich nicht erforderlich ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin vor, so kann eine weitere um zwei Jahre verlängerte, somit insgesamt 14-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies auch für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für einzelne Stadtteile. Weitere Fristverlängerungen sind nicht zulässig.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, die Stadt Innsbruck die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweiligen Stadtteil, spätestens bis zum Ablauf der Frist für dessen (weitere) Fortschreibung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. § 31c Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 3 und 4 ist anzuwenden.

(4) Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreien, wenn die räumliche Entwicklung der Gemeinde dessen (weitere) Fortschreibung nicht erfordert. In gleicher Weise kann die Stadt Innsbruck für einzelne Stadtteile von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der betreffenden Gemeinde bzw. im betreffenden Stadtteil

a)

eine maßgebende Änderung der für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Gefährdungsbereichen und Rückhaltebereichen im Sinn des § 28 Abs. 2, nicht eingetreten ist und

b)

eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf absehbare Zeit nicht erforderlich ist.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
(1) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag abweichend vom § 31c Abs. 1 erster Satz durch Verordnung eine um zwei Jahre längere, somit 12-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde dessen frühere Fortschreibung nicht erfordert§ 31d TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. In gleicher Weise kann für einzelne Stadtteile der Stadt Innsbruck jeweils gesondert eine um zwei Jahre längere, somit 12-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine frühere Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes während des verlängerten Planungszeitraumes voraussichtlich nicht erforderlich ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin vor, so kann eine weitere um zwei Jahre verlängerte, somit insgesamt 14-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies auch für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für einzelne Stadtteile. Weitere Fristverlängerungen sind nicht zulässig.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, die Stadt Innsbruck die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweiligen Stadtteil, spätestens bis zum Ablauf der Frist für dessen (weitere) Fortschreibung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. § 31c Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 3 und 4 ist anzuwenden.

(4) Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreien, wenn die räumliche Entwicklung der Gemeinde dessen (weitere) Fortschreibung nicht erfordert. In gleicher Weise kann die Stadt Innsbruck für einzelne Stadtteile von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der betreffenden Gemeinde bzw. im betreffenden Stadtteil

a)

eine maßgebende Änderung der für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Gefährdungsbereichen und Rückhaltebereichen im Sinn des § 28 Abs. 2, nicht eingetreten ist und

b)

eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf absehbare Zeit nicht erforderlich ist.

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