(1) Die Gemeinde hat die für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in einer Bestandsaufnahme festzuhalten. Dabei sind der Gemeinde zur Verfügung stehende aktuelle Erhebungen aus anderen Bereichen so weit wie möglich heranzuziehen. Die Bestandsaufnahme ist regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen.
(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls die Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie das Ausmaß der Gefährdung zu umfassen. Die Gefahrensituation ist so weit wie möglich aufgrund bestehender Gefahrenzonenpläne zu erheben. Im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind weiters die erforderlichen Hochwasserrückhalteräume zu erheben. Weiters sind Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Umweltbelastungen, insbesondere im Hinblick auf Lärm und Luftschadstoffe, zu erheben.
(3) Hinsichtlich jener Gebiete, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage für eine Festlegung als bauliche Entwicklungsbereiche im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:
a) | die bestehenden überörtlichen Anlagen sowie jene überörtlichen Anlagen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, einschließlich allfälliger Schutz- oder Sicherheitsbereiche; überörtliche Anlagen sind insbesondere Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Abfallbehandlungsanlagen und Deponien, Abwasserreinigungsanlagen, Bergbauanlagen, militärische Anlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen von überörtlicher Bedeutung, die eine Trassenfreihaltung erfordern; | |||||||||
b) | die Gebiete, Grundflächen und Objekte, für die gesetzliche Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie öffentliche Gewässer, Wasserschutz- und Wasserschongebiete, Überschwemmungsgebiete, unter besonderem Naturschutz stehende Gebiete, Naturdenkmäler, denkmalgeschützte Objekte, militärische Sperrgebiete und dergleichen; | |||||||||
c) | die Gebiete und Grundflächen, für die in Raumordnungsprogrammen bestimmte Maßnahmen festgelegt sind; | |||||||||
d) | allfällige Gefährdungsbereiche von Seveso-Betrieben; | |||||||||
e) | die Gebiete mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie erhaltenswerten Gebäudegruppen samt ihrem Umfeld; | |||||||||
f) | die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung. |
(4) Hinsichtlich jener Bereiche, die für eine Festlegung als Freihaltegebiete im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme eine Erhebung der Naturwerte im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. h, i, j und k zu umfassen.
(5) Im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:
a) | die als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen sowie jene derzeit ungenutzten Gebäude, die für eine spätere Verwendung zu Wohnzwecken oder zu geschäftlichen oder sonstigen betrieblichen Zwecken in Betracht kommen, ferner allfällige für eine Baulandumlegung (§ 77) in Betracht kommende Gebiete; | |||||||||
b) | eine gesamthafte Darstellung aller derzeitigen Nutzungen und sonstigen für die bauliche Entwicklung bedeutsamen Gegebenheiten, weiters die Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Siedlungsstrukturen; | |||||||||
c) | die Bevölkerungsstrukturen einschließlich absehbarer Entwicklungstendenzen; | |||||||||
d) | einen Überblick über die Entwicklung der Wirtschaft und über die bestehenden Wirtschaftsstrukturen; | |||||||||
e) | die Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Gesundheitswesen, soziale Belange, Schulen, Kindergärten, Kultur, Sport und Erholung. |
0 Kommentare zu § 28 TROG 2016