(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung.
(2) Dem Raumordnungsbeirat gehören an:
a) | das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender, | |||||||||
b) | ein weiteres Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden, | |||||||||
c) | ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, | |||||||||
d) | ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol, | |||||||||
e) | je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer, | |||||||||
f) | ein Vertreter der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, | |||||||||
g) | ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes, | |||||||||
h) | ein Vertreter der Stadt Innsbruck, | |||||||||
i) | ein Vertreter der Universität Innsbruck, | |||||||||
j) | ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – Landesorganisation Tirol, | |||||||||
k) | ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller – Landesgruppe Tirol, | |||||||||
l) | der Landesumweltanwalt, | |||||||||
m) | der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständigen Organisationseinheit. |
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