§ 18 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Raumordnungsbeirat einzurichten§ 18 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung.

(2) Dem Raumordnungsbeirat gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b)

ein weiteres Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden,

c)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,

d)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,

e)

je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer,

f)

ein Vertreter der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg,

g)

ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes,

h)

ein Vertreter der Stadt Innsbruck,

i)

ein Vertreter der Universität Innsbruck,

j)

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – Landesorganisation Tirol,

k)

ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller – Landesgruppe Tirol,

l)

der Landesumweltanwalt,

m)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständigen Organisationseinheit.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Raumordnungsbeirat einzurichten§ 18 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung.

(2) Dem Raumordnungsbeirat gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b)

ein weiteres Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden,

c)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,

d)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,

e)

je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer,

f)

ein Vertreter der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg,

g)

ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes,

h)

ein Vertreter der Stadt Innsbruck,

i)

ein Vertreter der Universität Innsbruck,

j)

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – Landesorganisation Tirol,

k)

ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller – Landesgruppe Tirol,

l)

der Landesumweltanwalt,

m)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständigen Organisationseinheit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten