§ 134 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen

Bundesvergabegesetz 2018

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

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