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Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 9, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 9, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.