§ 182 BVergG 2018 Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Wenn ein Sektorenauftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des § 4 Abs. 1 bzw. der §§ 167 bis 169 ist, einen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergibt, so muss in dem Vertrag zwischen Sektorenauftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass letztere beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des § 265 sinngemäß anzuwenden hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

Wenn ein Sektorenauftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber im Sinne des § 4 Abs. 1 bzw. der §§ 167 bis 169 ist, einen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf der Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergibt, so muss in dem Vertrag zwischen Sektorenauftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass letztere beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des § 265 sinngemäß anzuwenden hat.

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