§ 212 BVergG 2018 Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
§ 212.Paragraph 212,

Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung der §§ 213 und 214, in einem in § 203 genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 genannten Voraussetzungen vorliegt. Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung der Paragraphen 213 und 214, in einem in Paragraph 203, genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in Paragraph 206, genannten Voraussetzungen vorliegt.

  1. (1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, der Rahmenvereinbarung, dem dynamischen Beschaffungssystem, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft wählen.
  2. (2)Absatz 2,Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
    1. 1.Ziffer einsbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro und
    2. 2.Ziffer 2bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
    nicht erreicht.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026
§ 212.Paragraph 212,

Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung der §§ 213 und 214, in einem in § 203 genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 206 genannten Voraussetzungen vorliegt. Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung der Paragraphen 213 und 214, in einem in Paragraph 203, genannten Verfahren zu vergeben. Soweit dies aufgrund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in Paragraph 206, genannten Voraussetzungen vorliegt.

  1. (1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, der Rahmenvereinbarung, dem dynamischen Beschaffungssystem, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft wählen.
  2. (2)Absatz 2,Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
    1. 1.Ziffer einsbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro und
    2. 2.Ziffer 2bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
    nicht erreicht.

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