§ 100 FGV Übergangsbestimmungen

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:

1.

Folgende Bestimmungen gelten nicht:

§ 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, § 69, § 76 Abs. 1, § 79, § 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4, § 95;

2.

allen nicht in der Z 1 genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der §§ 67 und 75 (Z 3) und des § 89 Abs. 2 spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide anzuwenden;

3.

die §§ 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom § 67 höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend vom § 75 höchstens bis zu 90% des Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;

4.

anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Z 1 ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:

1.

Folgende Bestimmungen gelten nicht:

§ 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, § 69, § 76 Abs. 1, § 79, § 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4, § 95;

2.

allen nicht in der Z 1 genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der §§ 67 und 75 (Z 3) und des § 89 Abs. 2 spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide anzuwenden;

3.

die §§ 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom § 67 höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend vom § 75 höchstens bis zu 90% des Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;

4.

anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Z 1 ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide.

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