Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas
1.Ziffer einsin genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 100, in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
2.Ziffer 2in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden Arbeitsstätten und auf dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden auswärtigen Arbeitsstellen sowie nach Maßgabe des § 100 in bereits bestehenden Arbeitsstätten und auf bereits bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen,in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden Arbeitsstätten und auf dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden auswärtigen Arbeitsstellen sowie nach Maßgabe des Paragraph 100, in bereits bestehenden Arbeitsstätten und auf bereits bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen,
3.Ziffer 3in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957.in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 100, in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957.
(2)Absatz 2Anforderungen dieser Verordnung an der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.Anforderungen dieser Verordnung an der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(3)Absatz 3Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2002, BGBl. II Nr. 202, oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der Versandbehälterverordnung 2002 oder der ODGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2002, BGBl. römisch II Nr. 202, oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,, unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der Versandbehälterverordnung 2002 oder der ODGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(4)Absatz 4Für dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt § 41 Z 2.Für dem Kesselgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt Paragraph 41, Ziffer 2,
(5)Absatz 5Diese Verordnung gilt nicht:
1.Ziffer einsfür die Erzeugung von Flüssiggas,
2.Ziffer 2für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur,
3.Ziffer 3für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge,
4.Ziffer 4für Flüssiggas-Tankstellen,
5.Ziffer 5für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird.
(6)Absatz 6Auf die Lagerung von Flüssiggas bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt höchstens 15 kg gelangt nur der § 18 zur Anwendung.Auf die Lagerung von Flüssiggas bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt höchstens 15 kg gelangt nur der Paragraph 18, zur Anwendung.
(7)Absatz 7Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Kesselgesetzes für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt unberührt.Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Absatz eins, angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Kesselgesetzes für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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