§ 14 FGV Ersatz oder Verringerung der Explosionsschutzzone

FGV - Flüssiggas-Verordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wenn es die gegebenen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, darf die Explosionsschutzzone an höchstens zwei Seiten durch den gleichen Schutz wie der jeweilige Schutzzonenbereich bietende Maßnahmen, wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen, ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zur Verringerung der Explosionsschutzzone müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen; sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Die Explosionsschutzzone ersetzende oder verringernde Wälle, Schutzwände odgl. müssen den explosionsgefährlichen Bereich an jeder Stelle um mindestens 25 cm überragen.

(2) Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hinsichtlich der Öffnungen von Behältern (§ 50 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000) bleiben unberührt.

(3) Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen darf die gute Durchlüftbarkeit des zu schützenden Bereiches (§ 17 Abs. 1) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 FGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 FGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 FGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 FGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 FGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 FGV
§ 15 FGV